| ÖPNV
Grundsätzliches Nach dem Nahverkehrsgesetz sind die Kreise als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr zuständig. Im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nimmt der Rhein-Lahn-Kreis diese Aufgabe auch über die Mitgliedschaft im Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord (SPNV Nord) und als Gesellschafter der Verkehrsverbund Rhein-Mosel GmbH (VRM) wahr. Situation im RLK Der Personennahverkehr im Rhein-Lahn-Kreis ist geprägt von den beiden Bahnlinien an Rhein und Lahn. Die Reaktivierung der Bahnlinie im Aartal von Diez bis nach Hahnstätten – Zollhaus ist zum Fahrplanwechsel 2014 anvisiert. Darüber hinaus haben die beiden Regio-Buslinien zwischen Koblenz und Nastätten und zwischen St. Goarshausen und Limburg eine überregionale Funktion und bieten zeitnahe Verknüpfungen an den Schienenverkehr. Zum Fahrplanwechsel 2009/2010 startete die neue RegioLinie 200 des Rheingau-Taunus-Kreises, die Nastätten mit Wiesbaden verbindet, mit einem neuen grenzüberschreitenden Tarifsystem. Zahlreiche lokale Buslinien stimmen die Anzahl der Fahrten und die zeitliche Lage der Touren vor allem auf die Schulstandorte und Unterrichtszeiten ab. Als weiteres Bindeglied verkehren die Kfz- und Personenfähren auf dem Rhein. Der Linienverkehr wird ergänzt durch den öffentlichen Individualverkehr des Taxi- und Mietwagengewerbes. Seit August 2010 betreibt die Verbandsgemeinde Katzenelnbogen zudem einen Bürgerbus. Die Schülerbeförderung bildet das Rückgrat des ÖPNV im Rhein-Lahn-Kreis. Die Schülerinnen und Schüler stellen in der Fläche mehr als 80 Prozent aller Fahrgäste. Die Schülerbeförderung ist deshalb dort die wirtschaftliche Grundlage für die Aufrechterhaltung eines ÖPNV-Angebots. Jede Veränderung bezüglich der Schülerstruktur hat deshalb auch gravierende Auswirkungen auf den Busverkehr. Natürlich ist der Rhein-Lahn-Kreis bemüht, im Rahmen der Daseinsvorsorge eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen zu erreichen. Die Durchführung der Verkehrsleistungen ist allerdings grundsätzlich Sache der Verkehrsunternehmen. Ihr Nutzen Nicht nur aus ökologischen Gesichtspunkten ist es sinnvoll den ÖPNV zu nutzen, sonder auch aus ökonomischen Gründen. Wenn man beim Einsatz des eigenen Pkws alle anfallenden Kosten (Treibstoff, Wartung, Reifen, Neubeschaffung bzw. Wertverlust, Reparaturkosten, Versicherungen u. a.) addiert, erhält man die so genannten Vollkosten. Diese liegen laut einschlägigen Tabellen für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse bei einer Jahresfahrleistung von 10.000 km im etwa zwischen 0,40 Euro und 0,50 Euro je km (teurere PKW kommen auf weit höhere Kilometerkosten). Demgegenüber fallen bei Benutzung von Bussen oder Bahnen je nach Reiseweite nur ca. 0,15 Euro – 0,30 Euro je km (bei Einzelfahrscheinen) an. Noch lohnender wird eine Busnutzung durch Wochen-, Monats- oder Jahreskarten. Erst ab einer Besetzung von zwei bis drei Personen / je Fahrt zieht die PKW – Nutzung in finanzieller Hinsicht gleich. Adressen (Alle Angaben ohne Gewähr) Verkehrsverbund Rhein-Mosel GmbH Schlossstraße 18-20 56068 Koblenz Info-Hotline 01805 986 986 (0,14 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 Euro/Min.) http://www.vrminfo.de/service (Hier finden Sie Fahrplanauskünfte, aktuelle Meldungen und Informationen zum Verkehrsverbund und den Verkehrsunternehmen) Zweckverband SchienenPersonenNahVerkehr Rheinland-Pfalz Nord Friedrich-Ebert-Ring 14-20 56068 Koblenz Tel: 0261 30291700 www.spnv-nord.de Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz Stiftsstraße 9, 55116 Mainz Postfach 3269, 55022 Mainz Telefon: 06131 / 16-0 Telefax: 06131 / 16-2100 www.der-takt.de Schulgesetz http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+RP&psml=bsrlpprod.psml Privatschulgesetz http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/no3/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-PrivSchulGRPrahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=53&showdoccase=1&doc.part=R¶mfromHL=true Beförderungsunternehmen |
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Schülerbeförderung Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler wirft immer wieder viele Fragen auf. Wir möchten Sie auf diesen Seiten über die wichtigsten Möglichkeiten und Regelungen informieren. Unabhängig davon können Sie sich bei auftretenden Fragen oder auch Beschwerden unmittelbar an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Referat Schülerbeförderung wenden. Kontaktdaten Angelika Dommermuth, Telefon: 02603/972-139 Email: Angelika.Dommermuth[at]rhein-lahn.rlp.de Susanne Gilles, Telefon: 02603/972-134 Email: Susanne.Gilles[at]rhein-lahn.rlp.de Reiner Bodenbach, Telefon:02603/972-133 Email: Reiner.Bodenbach[at]rhein-lahn.rlp.de Ralf Zimmerschied, Telefon: 02603/972-135 Email: Ralf.Zimmerschied[at]rhein-lahn.rlp.de Gesetzliche Grundlagen Die Schülerbeförderung ist in § 69 Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG) und § 33 Privatschulgesetz (PrivSchG) geregelt. Für die Ausführung der gesetzlichen Vorgaben hat der Rhein-Lahn-Kreis darüber hinaus eine Satzung und Richtlinien über die Schülerbeförderung erlassen. Zuständigkeiten Der Rhein-Lahn-Kreis ist für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in seinem Gebiet gelegenen Schulen zuständig, wenn die Kinder ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben. Auch für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die Ihren Wohnsitz im Rhein-Lahn-Kreis haben, aber eine Schule in einem anderen Bundesland besuchen ist der Rhein-Lahn-Kreis zuständig. Schularten, zu denen Fahrkosten übernommen werden |
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| Schulart |
Voraussetzungen |
Eigenanteil? |
| Grundschule |
Schulweg* besonders
gefährlich oder länger als 2 km |
- |
| Schule mit Förderschwerpunkt (Kl. 1-4) |
Schulweg besonders
gefährlich oder länger als 2 km (Art und Grad der Behinderung werden berücksichtigt) |
- |
| Schule mit Förderschwerpunkt (Kl. 5- 10) |
Schulweg besonders
gefährlich oder länger als 4 km (Art und Grad der Behinderung werden berücksichtigt) |
- |
| Realschule Plus (Kl. 5-10) in integrativer oder kooperativer
Form |
Schulweg besonders
gefährlich oder länger als 4 km |
- |
| Integrierte Gesamtschule (Kl. 5-10) |
Schulweg besonders
gefährlich oder länger als 4 km |
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| Gymnasium (Kl. 5-10) |
Schulweg besonders gefährlich oder länger als 4 km |
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| Gymnasium (Kl. 11-13) |
Schulweg besonders gefährlich oder länger als 4 km
Unterschreiten einer Einkommensgrenze |
Bei Überschreiten einer Einkommensgrenze (SII) |
| Berufsvorbereitungsjahr |
Schulweg besonders
gefährlich oder länger als 4 km |
- |
| Berufsfachschule I Berufsfachschule II |
Schulweg besonders
gefährlich oder länger als 4 km |
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| Berufsoberschule, |
Schulweg besonders
gefährlich oder länger als 4 km |
Bei Überschreiten einer Einkommensgrenze (SII) |
| Die jeweiligen
Vordrucke finden Sie bei den Antragsvordrucken. Schulweg* Fahrkosten werden übernommen, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung (Hauptwohnsitz) und Schule für - Grundschüler 2 Kilometer bzw. - ab der 5. Klassenstufe 4 Kilometer überschreitet. Zur Beurteilung der „besonderen Gefährlichkeit“ der Schulwege binden wir ggf. als Fachbehörde die Polizei mit ein. Zuständige Schule** Die Schulbehörde legt für jede Grundschule im Einvernehmen mit dem Schulträger ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk fest. Schülerinnen und Schüler der Grundschulen besuchen die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen. Auf Antrag der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigem Grund einer anderen Grundschule zugewiesen werden. Die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund Zuweisungen vornehmen. Die Schulbehörde legt für jede Berufsschule im Benehmen mit dem Schulträger ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk fest. Besteht kein Beschäftigungsverhältnis, besuchen die Schülerinnen und Schüler die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen. Nächstgelegene Schule der gewählten Schulart*** Die Schülerfahrkosten werden in der Regel, soweit keine Schulbezirke und Einzugsbereiche eingerichtet sind, zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart übernommen. Hierbei werden unter anderem die Schulform bei einer Realschule plus (kooperativ oder integrativ), die gewählte erste Fremdsprache und die Leistungskurse in der Sekundarstufe II berücksichtigt. Bei der Feststellung, ob eine Schule die nächstgelegene ist, bleiben Wegdifferenzen bis zu 5 Kilometer außer Betracht. Nach dem Wohnortwechsel einer Familie bleiben bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule Wegdifferenzen bis zu 10 km außer Betracht. Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule werden Kosten nur in der Höhe übernommen, wie Sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären (Teilerstattung). |
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Antragsverfahren Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag übernommen. Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigen der Schülerinnen und Schüler oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler. Antragsvordrucke erhalten Sie in den jeweiligen Schulsekretariaten oder hier. Die ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke geben Sie bitte im Sekretariat der Schule ab, da die Schule die Angaben zum Schulbesuch auf dem Antrag bestätigen muss. Bitte fügen Sie dem Antrag Einkommensnachweise in einem verschlossenen Umschlag bei, soweit die Fahrkostenübernahme einkommensabhängig ist oder Sie von der Zahlung des Eigenanteils befreit werden möchten. Schülerfahrkosten werden nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Eingang bei der Kreisverwaltung) übernommen. Eine rückwirkende Fahrkostenübernahme ist nicht möglich. Deshalb sollten Sie den Antrag frühzeitig einreichen. Im Regelfall gilt die Bewilligung, soweit keine Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen eintritt, bis zum Verlassen der Schule bzw. längstens bis zum Ablauf der Klassenstufe 10. Soweit die Fahrkostenübernahme einkommensabhängig ist, muss der Antrag jährlich neu gestellt werden. Auch für die Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils ist jährlich das Einkommen neu nachzuweisen. Die Bewilligung Ihres Antrags geschieht im Regelfall formlos durch Aushändigung der Fahrkarten an die Schülerinnen und Schüler in der Schule. Lediglich bei Teilerstattungen, Barerstattungen und bei Ablehnungen erhalten Sie einen Bescheid. Änderung der persönlichen Verhältnisse Wenn Sie umziehen, Ihr Kind die Schule vorzeitig verlässt oder die Schülerfahrkarten im laufenden Schuljahr nicht mehr benötigt werden, müssen die Fahrkarten entweder über die Schule oder unmittelbar an die Kreisverwaltung zurück gegeben werden. Nur dann erhalten wir von dem Verkehrsunternehmen für die restliche Zeit des Schuljahres eine Gutschrift. Wenn die Schülerfahrkarten nicht zurück gegeben werden, müssen wir ggf. die Kosten beim Antragsteller geltend machen. Soweit ein Eigenanteil von den Eltern zu tragen ist, wird der Einzug nach Eingang der zurück gegebenen Fahrkarten automatisch gestoppt. Überzahlte Beträge werden ggf. erstattet. Sollten nach einem Umzug neue Fahrkarten benötigt werden, stellen Sie bitte einen neuen Antrag über die Schule. Eigenanteil Gemäß § 69 Schulgesetz Rheinland-Pfalz soll von den Schülerinnen und Schülern folgender Schulen bzw. Bildungsgänge ein angemessener Eigenanteil erhoben werden: - Gymnasium (Klassenstufen 11 - 13) - Integrierte Gesamtschule (Klassenstufen 11 - 13) - Höhere Berufsfachschule - Berufsoberschule - Berufliches Gymnasium - Fachschule in Vollzeitform - Fachoberschule Die Höhe des Eigenanteils wird durch Satzung vom Rhein-Lahn-Kreis festgelegt und beträgt im Schuljahr 2013/2014 monatlich 27,80 €. Der Eigenanteil erhöht sich regelmäßig um den Prozentsatz, um den der Verkehrsverbund Rhein-Mosel (VRM) die Tarife erhöht. Der Eigenanteil ist jeweils zum 01. des Monats fällig und für 10 Monate im Schuljahr (von September bis Juni) zu zahlen. Wir empfehlen Ihnen, eine Einzugsermächtigung und ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Eigenanteil wird nicht erhoben, wenn das Einkommen der Personensorgeberechtigen und ggf. der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers bestimmte Einkommensgrenzen unterschreitet. |
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Einkommensgrenzen Einkommensgrenze für die Fahrkostenübernahme in der Sekundarstufe II Die Einkommensgrenzen wurden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur festgesetzt: |
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Einkommensgrenze |
Sorgeberechtigte: Vater und Mutter |
Alleinerziehende: Vater oder Mutter |
Alleinerziehende/r: |
| mit 1
Kind* |
26.500,00 Euro | 22.750,00 Euro |
26.500,00 Euro |
| mit 2
Kindern* |
30.250,00 Euro |
26.500,00 Euro |
30.250,00 Euro |
| mit 3 Kindern* |
34.000,00 Euro |
30.250,00 Euro |
34.000,00 Euro |
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*Es zählen nur Kinder, für die die Personensorgeberechtigen
Kindergeld erhalten. |
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| Für jedes weitere Kind, für das die Personensorgeberechtigen
Kindergeld erhalten, erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 3.750,00 Euro.
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Einkommensgrenze für den Erlass des
Eigenanteils in der Sekundarstufe II |
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| Einkommensgrenze |
Sorgeberechtigte: Vater und Mutter |
Alleinerziehende: Vater oder Mutter |
Alleinerziehende/r: mit Partner/in (Bedarfsgemeinschaft) |
| mit 1 Kind* |
20.000,00
Euro |
12.500,00
Euro |
20.000,00
Euro |
| mit 2 Kindern* |
22.500,00
Euro |
15.000,00
Euro |
22.500,00 Euro |
| mit 3 Kindern* |
25.000,00
Euro |
17.500,00 Euro |
25.000,00
Euro |
| *Es zählen nur Kinder, für die die Personensorgeberechtigen
Kindergeld erhalten. |
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Für jedes weitere Kind, für das die Personensorgeberechtigen Kindergeld erhalten, erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 2.500,00 Euro |
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| Arten der
Übernahme der
Schülerfahrkosten Den Beförderungsanspruch erfüllt die Kreisverwaltung vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Ihr Kind erhält in diesem Fall eine Fahrkarte zur Nutzung des ÖPNV über das Sekretariat der Schule. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen, können von der Kreisverwaltung Schulbusse (Fachbegriff: freigestellter Schülerverkehr) eingesetzt werden. Es dürfen jedoch nur dann Fahrten eingerichtet werden, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist. Bei einer gemeinsamen Beförderung von 5 – 8 Kindern kann in der Regel davon ausgegangen werden. Bei Förderschulen wird die Schülerbeförderung überwiegend im freigestellten Schülerverkehr durchgeführt – Näheres über die Beförderung zu den Förderschulen erfahren Sie hier: Hinweise zur Schülerbeförderung. Barerstattung Ist weder eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, noch eine Beförderung im freigestellten Schülerverkehr möglich oder zumutbar, kann nach § 69 des Schulgesetzes für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Satzung und den Richtlinien des Rhein-Lahn-Kreises über die Schülerbeförderung der Preis der Schülermonatskarte des vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels für die Entfernung zwischen der Wohnung und der Schule auf Antrag gewährt werden. Teilerstattung nach § 69 des Schulgesetzes für Rheinland-Pfalz i. V. m. der Satzung und den Richtlinien des Rhein-Lahn-Kreises über die Schülerbeförderung werden Schülerfahrkosten nur übernommen, wenn die Schülerin oder der Schüler die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart besucht. Wie wird erstattet? Für ein volles Schuljahr werden Ihnen 10 Schülermonatskarten erstattet. Bei Fehlzeiten von mehr als 2 Wochen im Monat entfällt der entsprechende Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten. Maßgebend ist der jeweils gültige Tarif des öffentlichen Personennahverkehrs. Soweit für die gewählte Schulart ein Eigenanteil zu bezahlen ist, wird dieser vom Erstattungsbetrag abgezogen. Die Erstattung erfolgt durch Überweisung auf Ihr Konto jeweils nachträglich, und zwar zum 01.02. und 01.08.. Eine vorherige Auszahlung ist nicht möglich. Voraussetzung für die Auszahlung des Erstattungsbetrages ist, dass am Ende eines jeden Schulhalbjahres ein Auszahlungsnachweis für die Schülerfahrkosten über die Schule, die auf gleichem Vordruck den Schulbesuch bestätigt, hier vorgelegt wird. Entsprechende Vordrucke werden mit dem Bewilligungsbescheid mitgeschickt. Da auch hier die Bewilligung bis zum Verlassen der Schule (spätestens bis Ablauf der 4. bzw. der 10. Klassenstufe) gilt, werden die Vordrucke in den Folgejahren jeweils über die Schulsekretariate verteilt. In der Sekundarstufe II ist die Fahrkostenübernahme von der Höhe Ihres Einkommens abhängig. Es ist daher für jedes Schuljahr ein neuer Antrag zu stellen. Fahrkartenersatz (z.B. bei Verlust oder Diebstahl) Wenden sich in diesen Fällen bitte direkt an das Beförderungsunternehmen, da es sich bei den Schülerfahrkarten um Fahrausweise des ÖPNV handelt, für die die Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes angewendet werden müssen. Im Verkehrsgebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Mosel (VRM) sehen die Tarifbestimmungen vor, dass personengebundene Zeitkarten im Abo sowie Schülerjahreskarten einmalig gegen eine Gebühr von 15,00 Euro pro Monatsabschnitt bzw. von 35,00 Euro für mehrere Monatsabschnitte ersetzt werden können. Verlorene Fahrausweise sind ungültig. Bei Wiederauffinden verlorener Karten sind diese umgehend bei der Ausgabestelle der Ersatzfahrkarte zurück zu geben. Beschädigte oder verschmutzte Zeitkarten werden gegen Rückgabe der alten Karte ersetzt. |
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Fahren ohne Fahrausweis Bei der Benutzung des öffentlichen Linienverkehrs muss ein gültiger Fahrausweis vorgezeigt werden können. Da es häufiger zu Schwarzfahrversuchen, zur Fälschung von Fahrausweisen und Handel mit diesen kommt, waren die Verkehrsunternehmen gezwungen, die noch vor wenigen Jahren großzügige Handhabung aufzugeben. Wenn kein gültiger Fahrausweis vorgezeigt werden kann, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt von mind. 40,00 Euro erhoben. Näheres erfahren Sie in den Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes http://www.vrminfo.de . Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht für die minderjährigen Schüler/innen obliegt den Eltern von zu Hause bis zum Schulgrundstück, also auch im Bus (Gerichtsurteil: Die Eltern haben die Möglichkeit, die Aufsicht im Bus dadurch wahrzunehmen, dass sie entscheiden, ob ihr Kind den Bus nutzt oder auch nicht). Aber es gibt noch weitergehende Möglichkeiten: Haltestellenaufsicht durch die Schulen Am Schulstandort obliegt den Schulen die Aufsicht an den Haltestellen, welche auf dem Schulgrundstück liegen sowie an den Haltestellen, welche an das Schulgrundstück angrenzen. - Schulbusbegleiter An verschiedenen Schulstandorten werden aus den Reihen der Schülerinnen und Schüler Schulbusbegleiter bzw. Bahnscouts eingesetzt. Sie übernehmen keine Aufsichtspflichten, regeln jedoch den Ablauf an den Halstestellen bzw. Bahnhöfen und im Bus und wirken deeskalierend. Elternaufsicht An den Haltestellen und in den Bussen kommt eine große Zahl Schülerinnen und Schüler zusammen. Viele Kinder verhalten sich alleine anders als in der Gruppe. Um Gefahren zu vermeiden oder zu minimieren, sind wir hier ganz besonders auf die Mithilfe der Eltern angewiesen. Dies kann durch Hinweise aus dem Elternhaus, aber auch aktiv durch eine Beaufsichtigung an den Haltestellen (im Wohnort oder als Unterstützung der Schulen am Schulstandort) und in den Bussen erfolgen. Die einschlägigen Vorschriften („Einrichtung eines Schülerlotsendienstes, Elternlotsendienstes und Schulwegbegleitdienstes“ vom 11.04.2000 – Gemeinsames Amtsblatt der Ministerien für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung und für Kultur, Familie und Frauen Nr. 10/2000-) finden Sie hier http://rlpvv.juris.de/rlpvv/VVRP-223406-MBWW-20000411-SF.htm oder erhalten Sie in der Schule. |
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Ordnungsmaßnahmen Die Fahrgäste und somit auch die Schülerinnen und Schüler müssen sich in den Bussen (ÖPNV und freigestellter Schülerverkehr) ordentlich verhalten. Wenn die Sicherheit der anderen Fahrgäste oder des Fahrtablaufs beeinträchtigt wird oder andere Fahrgäste belästigt werden, sind verschiedene Ordnungsmaßnahmen möglich. Ausschluss unmittelbar während der Fahrt Wenn die Sicherheit der Fahrgäste und des Fahrpersonals gefährdet ist, hat das Fahrpersonal die Möglichkeit, den Verursacher an der nächsten Haltestelle aus dem Bus zu verweisen. Soweit es sich um Schülerinnen oder Schüler handelt, muss das Fahrpersonal zwischen den Gefährdungen im Bus und den Gefahren abwägen, welche der Schülerin bzw. dem Schüler außerhalb des Busses zukommen können. Grundschülerinnen und Grundschüler sollen grundsätzlich nicht aus dem Bus verwiesen werden. Eine erhebliche Gefährdung kann bereits vorliegen, wenn z.B. das Buspersonal erschreckt oder mit Gegenständen beworfen wird. Ausschluss nach Abmahnung Bei Fehlverhalten ohne oder mit nur geringer Gefährdung der anderen Fahrgäste ist grundsätzlich ebenfalls ein befristeter Ausschluss von der Beförderung möglich. Dazu stellt das Fahrpersonal den Namen des Störers fest und teilt diesen und sein Fehlverhalten dem Linienbetreiber bzw. im freigestellten Schülerverkehr der Kreisverwaltung Rhein-Lahn mit. Außer in ganz gravierenden Fällen soll zunächst eine Abmahnung mit Androhung des Beförderungsausschlusses den Eltern gegenüber erfolgen. Die Eltern haben dann die Möglichkeit, gegenzusteuern und ihr Kind zu ordentlichem Verhalten anzuhalten. Sollte nach erfolgter Abmahnung erneut ein Fehlverhalten festgestellt werden, erfolgt durch schriftliche Mitteilung durch den Linienbetreiber oder durch die Kreisverwaltung ein befristeter Ausschluss von der Beförderung. Die Schule wird am Ausschlussverfahren beteiligt. |
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Besetzungsregelung und
Auslastung der Busse Bei der Schülerbeförderung dürfen wie im Linienverkehr sowohl Sitz- als auch Stehplätze genutzt werden. Die Platzkapazität ist für jeden Bus gesondert festgelegt und im Bus für die einzelnen Verkehrsarten angeschrieben. In den Bussen dürfen je Sitzplatz 1 Person (Sitzplätze 100Prozent) gerechnet werden. Der Gesetzgeber lässt eine Stehplatzausnutzung von 100 Prozent zu. Im Einvernehmen mit den Verkehrsunternehmen werden die Stehplätze i. d. R. nur bis zu 70 Prozent ausgelastet. Beispiel: - Zugelassen lt. Angaben im Bus: 40 Sitzplätze + 60 Stehplätze = maximale Kapazität 100 Fahrgäste - freiwillige Vereinbarung: 40 Sitzplätze + 42 Stehplätze (70Prozent von 60 Stehplätzen) = max. 82 Fahrgäste). Für Kindergartenkinder wird ein Sitzplatz garantiert. Sicherheit und Untersuchung der Busse In der Schülerbeförderung kommen verschiedene Fahrzeuggrößen zum Einsatz. Fahrzeuge bis 9 Sitze einschl. Fahrer sind PKWs. Diese müssen im Gegensatz zu privaten PKWs einmal jährlich einer technischen Prüforganisation (z.B. TÜV, DEKRA) vorgeführt werden. Alle Fahrzeuge ab 10 Sitzplätze einschl. Fahrer sind Busse. Für diese müssen Prüfbücher geführt werden. Je nach Alter des Fahrzeugs sind 4 Untersuchungen (1 Hauptuntersuchung und 3 Sicherheitsprüfungen) jährlich bei einer der technischen Prüforganisationen vorgeschrieben. Die Durchführung der Untersuchungen sowohl bei den PKWs als auch bei den Bussen und das Beheben der Mängel werden behördlich überwacht. Sicherheitsgurte Immer wieder fordern Eltern, die Busse mit Sicherheitsgurten auszurüsten. Die Situation stellt sich wie folgt dar: Als PKW beschriebene Fahrzeuge sind serienmäßig mit Sicherheitsgurten ausgerüstet. Die neueren Reisebusse sind (Zulassungsdatum nach dem 01.10.1999) ebenfalls serienmäßig mit Sicherheitsgurten versehen. In den Linienbussen und älteren Reisebussen befinden sich nur vereinzelt Sicherheitsgurte. Eine gesetzliche Pflicht zur Ausrüstung neuer Linienbusse mit Sicherheitsguten gibt es nicht. Begründet wird dies damit, dass in Linienbussen auch stehende Passagiere befördert werden, die Haltestellenabstände zu kurz sind und das An- und Abschnallen das Ein- und Aussteigen an den Haltestellen verzögern würde. Im Jahr 2011 haben lt. der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) http://www.dguv.de/inhalt/zahlen/schueler/sv_verkehrsbeteiligung/index.jsp nur 2,39 % der Schulwegunfälle mit Bussen im ÖPNV stattgefunden. Bei Schulbussen waren es 5,13 %, bei Bahnen nur 0,73 %. Mit dem Fahrrad waren es dagegen 46,63 %, mit dem PKW 19,67 % und bei Fußgängern 9,60 % der Schulwegunfälle. Versicherungsschutz Wie im Unterricht sind die Schülerinnen und Schüler auch auf dem Schulweg durch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz unfallversichert. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Weg zurückgelegt wird (z.B. zu Fuß, Fahrrad, ÖPNV, Fahrgemeinschaft usw.). Lediglich Umwege aus privaten Gründen sind nicht mit versichert. Unfälle sollen unverzüglich über die Schule gemeldet werden. Probleme bei winterlichen Wetterverhältnissen Ob ein Bus bei schlechten Witterungsverhältnissen wie Schnee und Glätte eingesetzt wird, entscheidet aus Gründen der Sicherheit und der Verantwortung für die Fahrgäste das Busunternehmen bzw. das Fahrpersonal vor Ort. Selbstverständlich ist der Rhein-Lahn-Kreis als Träger der Schülerbeförderung in solchen Fällen in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Beförderungsunternehmen bemüht, für einen reibungslosen und sicheren Ablauf der Beförderung zu sorgen bzw. die notwendigen Schritte hierfür einzuleiten. Die meisten Busunternehmen geben die Informationen über mögliche Ausfälle an die Schulen weiter, die dann wiederum die Schülerinnen und Schüler informieren. Auf der Internetseite des Verkehrsverbundes wird über witterungsbedingte Ausfälle informiert indem die Verkehrsunternehmen Ihre Meldungen dort direkt eintragen können. Die "Extremwetterseite" auf www.vrminfo.de ist nur sichtbar, wenn tatsächlich eine Meldung eingestellt ist. |
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Beschwerden Aber bitte beachten Sie:
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Beförderung zu Kindergärten
und Kindertagesstätten Der Rhein-Lahn-Kreis trägt die notwendigen Kosten der Beförderung für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, denen im wohnungsnahen Kindergarten kein Platz zur Verfügung steht und deshalb ein Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besucht werden muss. Für Kinder unter drei Jahren besteht keine Beförderungspflicht. Dies ist im § 11 des Kindertagesstättengesetzes geregelt. Die Entfernung zum wohnungsnahen Kindergarten oder die Gefährlichkeit des Weges sind hierbei unerheblich. Fahrtkosten zu Kindergärten werden nur auf Antrag übernommen. Anträge sind über den betreffenden Kindergarten oder hier erhältlich. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag geben Sie bitte beim Kindergarten ab, da die Angaben von dort bestätigt werden müssen. Die Aufgabe der Kindergartenbeförderung wird vorrangig erfüllt durch den Kauf von Fahrkarten für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen, können von der Kreisverwaltung Kindergartenbusse eingesetzt werden. Es dürfen jedoch nur dann Fahrten eingerichtet werden, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist. Bei einer gemeinsamen Beförderung von 5 – 8 Kindern kann in der Regel davon ausgegangen werden. Ist weder eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, noch eine Beförderung in einem von der Kreisverwaltung eingesetzten Kindergartenbus möglich oder zumutbar, kann den Eltern auf Antrag eine Erstattung in Höhe der vergleichbaren Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel gewährt werden. Wir möchten den Weg zum Kindergarten für Ihr Kind so sicher wie möglich gestalten. Daher wurden vom Landkreistag Empfehlungen erarbeitet, die mit dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend abgestimmt worden sind. Die Einhaltung dieser Empfehlungen sollen in ihren Kernpunkten von den in der Kindergartenbeförderung tätigen Busunternehmen gewährleistet werden. So hat z.B. jedes Kind im Bus Anspruch auf einen Sitzplatz. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen den zulassungs- u. verkehrsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern eingesetzt werden, entsprechen. Das Fahrpersonal ist entsprechend zu schulen. Ein Nachweis hierüber wird unsererseits gefordert und die Einhaltung der Vorgaben wird von Mitarbeitern der Kreisverwaltung überprüft. Aber auch Sie, liebe Eltern, können mithelfen, den Weg zum Kindergarten sicherer zu gestalten: Seien Sie Ihrem Kind ein gutes Vorbild. Begleiten Sie es zur Bushaltestelle und erklären Sie Ihm genau, wie man sich an der Haltestelle, beim Einstieg in den Bus, während der Fahrt und beim Ausstieg zu verhalten hat. Holen Sie Ihr Kind bitte rechtzeitig an der Bushaltestelle ab. Machen Sie Ihr Kind mit den Gefahren auf dem Weg zur Haltestelle vertraut, damit es, wenn es vielleicht später einmal alleine den Weg geht, aufmerksam ist. Selbstverständlich können Sie auch gerne Ihr Kind auf der Fahrt begleiten. Für Begleitpersonen ermöglichen wir für eine begrenzte Zeit eine unentgeltliche Mitfahrt im Bus. Einen entsprechenden Fahrausweis erhalten Sie durch uns. Informieren Sie sich bitte über die zum Teil abweichenden Fahrzeiten an Ferientagen. Sollten Probleme bei der Beförderung zum Kindergarten auftreten, setzen Sie sich bitte mit den zuständigen Mitarbeitern (siehe links Kontaktdaten) unseres Hauses in Verbindung. |