Hexenprozesse im 17. Jahrhundert
von Heidemarie Jung
1 Vorbemerkung
Mit diesem Artikel soll eine kleine Übersicht geschaffen werden über die Hexenverfolgungen in Dausenau, vorwiegend im 17. Jh. Dies kann keine wissenschaftliche Ausarbeitung zum Themenkomplex der Hexenforschung sein, ebenso können mit dieser Arbeit weder die sozialen noch die wirtschaftlichen Zusammenhänge in Verbindung mit den Hexenverfolgungen für unseren Heimatort herausgearbeitet werden. Unabhängig davon habe ich in einem kurzen geschichtlichen Überblick versucht, die derzeit allgemein anerkannten Ursachen zur Hexenverfolgung aufzuzeigen. Das zur Verfügung stehende Aktenmaterial im Hessischen Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden mit Namen von Zeugen, Berufen und Ortsbereichen ist sicherlich geeignet, diesen Themenkomplex noch weiter zu "erforschen" und dadurch einen tieferen Einstieg in die sozialen und dörflichen Strukturen in Dausenau und in die Gerichtsbarkeit nach dem 30jährigem Krieg zu finden.
Ich möchte in diesem Artikel auch die Hexen und Ankläger sprechen lassen, deshalb sind Auszüge aus den Akten zitiert. Die mit "???" gekennzeichneten Stellen konnten nicht schlüssig in unsere heutige Schrift und Sprache übertragen werden. Ich habe auch der besseren Verständlichkeit halber geringfügige orthographische Berichtigungen vorgenommen, wobei Wortlaut und Grammatik so wenig wie möglich geändert wurden.
An dieser Stelle möchte ich besonders Herrn Dr. Claus Petzoldt danken, der mir durch seine Mithilfe den Einstieg in die Schriften des 17. Jahrhunderts erleichtert hat.
(Abb. 1)
2 Einführung
Mit den Hexenverfolgungen wird eines der düsteren Kapitel der Menschengeschichte aufgeschlagen, von dem wir wissen, daß es auch an unserem Ort nicht vorbei ging. Dreihundert Jahre, von etwa 1400 bis 1700, wurden Menschen als Hexen oder Zauberer verfolgt, gequält und getötet. Justizmord, Frauendiskriminierung, Fanatismus und Massenwahn, Vernichtung von volkskulturellem Brauchtum, soziale Konflikte innerhalb der dörflichen Struktur, Diffamierung, Habgier und Rachsucht, all dies sind die gebräuchlichsten Erklärungsversuche für die Hexenverfolgungen.
Als die Hauptverbreitungsgebiete gelten Frankreich, Norditalien und die Alpenländer, Deutschland, die heutigen Beneluxländer und Schottland. In Deutschland erreichten die Verfolgungen zwischen 1590 und 1630 ihren Höhepunkt. Sie endeten in den Niederlanden bereits um 1600, in Frankreich um die Mitte der 17. Jahrhunderts, in Deutschland um 1680. Die Zahl der Opfer wird zwischen einigen Hunderttausend bis zu mehreren Millionen geschätzt. Aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts sind aus den nassauischen Gebieten wenige Hexenverfolgungen überliefert. Erst nach der Teilung der Landgrafschaft Hessen 1567 parallel mit der Amtszeit der Herrschaft Johanns VI. zu Nassau-Dillenburg (1559 bis 1606) kann anhand von Prozessakten und Petitionen von einer Zunahme der Hexenverfolgung ausgegangen werden. Aus den kurtrierischen Gebieten (Trier und Umland, Hunsrück, Untermosel, Mittelrhein, Teile des Westerwaldes) wird von einer ersten Verfolgungswelle aus den Jahren 1586 bis 1595 berichtet, 1629 folgte eine zweite Welle, 1651 und 1654 eine dritte Welle, .
1629 gilt für die ehemals drei- und vierherrischen Gebiete unserer Heimat als das Jahr, in dem die ersten Hexenprozesse überliefert sind. Hiernach wurde in Nassau eine Hexe verbrannt, eine zweite konnte flüchten. Am 3. Juni 1630 wurden in Becheln zwei Todesurteile über Hexen vollstreckt. 1631 werden 3 Frauen und ein Mann als Hexen zum Tode verurteilt, ein Jahr später wird eine weitere Hexe verurteilt. 1652 wird als Opfer, dessen Urteil allerdings ungewiß ist, Johann Franz von Nassau genannt. Im gleichen Jahr saß eine Frau aus Hömberg im Gefängnis.
1659 ist dann das Jahr der größten Hexenverfolgungen in unserer Heimat und auch in Dausenau. So finden wir in den Akten des Hessischen Hauptstaatsarchives in Wiesbaden unter der Abteilung 369 "Hexenprozesse" zehn Namen von Dausenauer Frauen, die der Hexerei angeklagt waren. Gensicke berichtet weiterhin noch von einer Zauberklage aus dem Jahre 1564.
3 Geschichtlicher Überblick,
"Hexe" ist ein Begriff, in dem sich viele unterschiedliche, vor allem religiöse Anschauungen widerspiegeln. So wird vor allem Hekate, die griech.-kleinasiat. Toten-, Spuk- und Mondgöttin als Vorläuferin der Hexe angesehen. Hekate vereint bösartige und segensreiche Wesenszüge in sich. Auch die römische Göttin Diana gilt als wilde Göttin der Zauberei und des Spukes. Bei den Germanen wird Holda, auch Holle, Frau Hoff als bedrohliche Göttin beschrieben. Sie hat eine lange Nase, große Zähne und struppiges Haar und wird von einer schwarzen Katze, dem späteren Wahrzeichen der Hexen, begleitet. Nach dem alten Germanenglauben sind die "weisen Frauen", Kräuterfrauen, mit der Göttin Holda verbunden. Sie können mit Kräutern heilen, aber auch vergiften.
Das Wort "Hexe" ist ein Begriff, der sich aus dem Althochdeutschen von hagzissa, hagazussa ableitet, was soviel wie "sich auf Zäunen und Hecken aufhaltendes dämonisches Wesen" bedeutet. Erst im 13. Jahrhundert taucht das Wort "Hexe" auf und wird allmählich als Sammelbegriff für Kräuterfrau, Giftmischerin, Wettermacherin, Zauberin, Gespenst u. v. m. verwendet. Aus dem vorchristlichen heidnischen Wesen ist im Mittelalter nach und nach eine Gestalt geworden, die verfolgt, gefoltert und verbrannt werden mußte.
Ältere Forschungen lasten die Verantwortung für die Hexenverfolgung hauptsächlich der Kirche an. Die von der Kirche ausgehende Inquisition gilt als eines der Phänomene, ohne das die Hexenverfolgung nicht möglich gewesen wäre. Die Abwertung der Frau, der übertriebene Teufelsglaube und vor allem die Initiativen, die aus der Bevölkerung bzw. der Gemeinde hervorgingen, dürfen aber als weitere Voraussetzungen für die Hexenver- folgung nicht vernachlässigt werden.
3.1 Inquisition
Vorläufer der Hexenverfolgung war die Verfolgung der sich um die Jahrtausendwende vom Balkan her ausbreitenden Sekte der Katharer. Von ihnen stammt das Wort "Ketzer" ab. Die Katharer vertraten eine dualistische Zweigötterlehre. Der Teufel, der böse Gott des Alten Testamentes, liege in einem ständigen Kampf mit dem guten Gott des neuen Testamentes. Die irdische Welt war dem bösen Gott, dem Teufel, verfallen. Die Katharer lehnten vielfach die Institution "Kirche" und den Heilsgedanken ab, sie prangerten die Mißstände in der Kirche an, wie z.B. Mönche, die nicht immer keusch und in Armut lebten, Bischöfe, denen die weltliche Macht wichtiger war als die Seelsorge. So ist eine Verfolgung der Katharer durch die Kirche nicht verwunderlich; die Inquisition gegen die Katharer und später auch gegen die Waldenser und nicht genehme Personen begann. Anfänglich wurden die Ketzer eingekerkert, exkommuniziert, ihr Eigentum wurde beschlagnahmt. Schon 1215 wurde auf dem 4. Laterankonzil zur Ausrottung der Ketzerei die Auslieferung der Verurteilten an die weltliche Gewalt gefordert. Kaiser Friedrich II. verfügte 1220 die Hilfe des Staates bei der Ketzerverfolgung und verschärfte 1224 die Bestimmung durch Androhung der Todesstrafe (Verbrennung). Papst Innozenz IV. (1243 bis 1254) genehmigte die Anwendung der Folter. Damit war durch die traute Zusammenarbeit zwischen Kirche und Staat der Willkür Tür und Tor geöffnet, denn es gab keinen Verteidiger und keine Berufung.
Die Verfolgung der Ketzer gipfelte schließlich in der Hexenverfolgung. Die Hexen wur- den durch ihr Bündnis mit dem Teufel als Personen angesehen, die, wie die Ketzer, vom Glauben abgefallen seien. Die Hexerei wurde somit der Ketzerei gleichgestellt und durch die Inquisition verfolgt.
3.2 Die Frau
Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann gab es im Mittelalter nicht. Die Frau wurde eher als biologisches Wesen angesehen, das ausschließlich für Zeugung und Fortbe- stand der Menschheit gebraucht wurde. Dies gipfelte in Aussagen wie "nach Thomas von Aquin verhält sich das Weib zum Mann wie das Defekte und Unvollkommene zum Voll- kommenen". Diese allgemeine Frauendiskriminierung verbunden mit der für uns heute unverständlichen Mißachtung der Geschlechtlichkeit wird vielfach als eine weitere Voraussetzung für die Hexenverfolgung angesehen. Es wird geschätzt, daß 80 % der Opfer von Hexenverfolgungen Frauen waren.
3.3 Der Teufelsglaube
Als dritter Faktor für die Hexenverfolgung ist der übertriebene Teufelsglaube zu nennen, der im Mittelalter entsteht und sich auch in den Protokollen der Dausenauer Hexenverhandlungen wiederfindet. Schon "Augustinus glaubte fest an die Möglichkeit einer sexuellen Verbindung zwischen dem Teufel und einem Menschen". Nur der gläubige Christ konnte alles Teuflische und Dämonische überwinden. Auch Wetterschäden und Mensch- und Tierbezauberung wurden mit Zauberglauben in Verbindung gebracht. Vor allem Thomas von Aquin (1225 - 1274) untermauerte den mittelalterlichen Dämonen- glauben. Für ihn "war der Teufel reiner Geist, der sich aber gleichwohl eines menschen- ähnlichen oder tierischen Körpers bedienen könnte, um mit einer Frau zu kopulieren".
3.4 Bevölkerung und Gemeinde
"In der aktuellen Hexenforschung besteht kaum noch ein Zweifel darüber, daß die Initia- tive zur Aufnahme von Hexenprozessen von der Bevölkerung bzw. den Gemeinden ausging." Diese Aussage läßt sich auch auf die Grafschaft Nassau übertragen. Dem Erlaß des Grafen Johann VI. zu Nassau-Dillenburg von 1582 gingen zahlreiche Bittgesuche der Gemeinden voraus. Dies gipfelte in Bittgesuchen der Angehörigen von hingerichte- ten Hexen, auch einen Prozeß gegen die sogenannten Mitgesellen zu eröffnen. Der hieraus entstehende Denunziationsmechanismus ging so weit, daß sowohl alte Prozeßakten als auch neue Gerüchte die Grundlage für eine Anklage bildeten. Da die Angeklagten letztendlich auch für die Prozeßkosten (u.a. auch die Verköstigung der Ankläger und Schöffen) aufkommen mußten, darf auch die Habgier und der Neid innerhalb der Bevölkerung als Grund einer Hexenanklage nicht außer acht gelassen werden.
4 Hexenverfolgung
Der eigentliche Beginn der Hexenverfolgung wird durch die berüchtigte Hexenbulle "Summis desiderantibus affectibus" von Papst Innozenz VIII. (1484) eingeleitet. Hierin erteilte der Papst den Befehl zur Inquisition gegen hexereiverdächtige Personen. Damit waren die hexenverdächtigen Personen den Ketzern gleichgestellt und konnten mit den gleichen Mitteln verfolgt werden. Die in Deutschland wirkenden Dominikanerinquisitoren Jacob Sprenger und Heinrich Kaufmann schrieben daraufhin den berüchtigten Hexen- hammer. Dieses Buch, das 1487 erstmals und bis 1609 in 29 Auflagen erschienen ist, war die Grundlage für den Ablauf der Hexenprozesse. Im ersten Teil wird die Existenz der Hexen nachgewiesen, im zweiten Teil das Treiben der Hexen und die Heilmittel gegen die Hexen beschrieben. Der dritte Teil enthält den eigentlichen Kriminalkodex. Er gibt Anweisungen für geistliche und weltliche Richter, wie der Hexenprozeß zu führen ist. Durch die Einführung der Peinlichen Gerichtsordnung am 25. Juli 1532 von Kaiser Karl V. (Carolina) zum Reichsgesetz wurde den Hexenprozessen die endgültigen Strukturen gegeben. Die Carolina wurde oftmals von den Landesherren wörtlich als Landesgesetz übernommen. Wann dies in der nassauischen Grafschaft geschah, ist offensichtlich nicht genau festzustellen. "Insbesondere war eine entsprechende Vorschrift nassauischer Grafen, die die Übernahme der Carolina und damit unzweifelhaft die Rezeption für ihre Strafgerichte anordnete, nicht zu ermitteln." Die Strafverfahren waren nicht mehr mündlich und öffentlich, sondern schriftlich und geheim. Um ein Geständnis zu erzwingen, war die Folter vorgesehen.
In der Grafschaft Nassau wurde von Johann VI. von Dillenburg am 9.10.1582 ein "Mandat die der Zauberey und Hexerey beschuldigten Personen betreffend" veröffentlicht. Das Mandat scheint unter dem Druck der Prozessforderungen von Gemeinden entstanden zu sein, aber "der Wortlaut des Edikts von 1582 spricht jedoch eher von den Sorgen und Befürchtungen des Landesherrn, daß man im Eifer der Verfolgungen auch Unschuldige verurteilen könnte und er versuchte, an das Verantwortungsgefühl seiner Schultheiße zu appellieren, indem er genaue Vorschriften erließ, in welcher Form inquiriert werden sollte". Mag diese Gesetzgebung mit ein Grund gewesen sein, warum in Dausenau aus dieser Zeit keine Hexenprozesse bekannt sind, genauso könnte es aber auch sein, daß die entsprechenden Akten nicht mehr vorhanden sind. 1615 wurde die "Nassaw-Catzenelnbogische Policeyordnung" von den Söhnen Johanns VI. erlassen, die auf der Carolina aufbaut und bei Schadenszauberei ausdrücklich mit dem Feuertod droht. Aber auch schon diejenigen, die von Gott abgefallen waren und mit dem Teufel einen Pakt geschlossen hatten, waren mit dem Tod zu bestrafen. 1618 wurde unter dem Weilburger Ludwig II. die nassau-saarbrückische Kirchenordnung erlassen. Diese schreibt vor, daß die Pfarrer im Rahmen von Visitationen in ihrer Gemeinde u.a. nach Wahrsagern, Zauberern befragt werden mußten.
5 Hexenprozesse an Dausenauer Bürgern
5.1 Allgemeines
Für das Gericht in Dausenau wurde ebenso wie für Nassau ab 1514 nur ein Schultheiß bestellt. Die Zahl der Schöffen oder Gerichtsschreiber wird 1643 mit sieben angegeben. Das Gericht in Dausenau hatte nur Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Blut- und Hochgerichtsfällen, zu denen die Hexenprozesse gehörten, war das Gericht Nassau zuständig, das sich aus je 7 Schöffen der Gerichte Nassau, Marienfels und Dausenau zusammensetzte. So ist es nicht verwunderlich, daß die Akten zu den Prozessen und Vernehmungen mit Nassau datiert sind. Als Amtmann zu Nassau wird Plebanus genannt, er korrespondiert mit dem Grafen Johann zu Idstein. Am 9. Mai 1659 berichtet Plebanus an den Grafen Johann zu Idstein z. B. von einem Verfahren gegen Michel Thalheim aus Becheln. Der Graf lies sich über den Fortgang der Prozesse in der Regel auf dem laufenden halten, auch Todesurteile wurden von ihm unterzeichnet. So ist auch ein Schreiben von Graf Johann in den die Dausenauer Hexen betreffenden Akten enthal- ten. In diesem Brief an den Amtmann Plebanus zu Nassau Scheuern werden u. a. Leiß Hannß Adam Windens Frau zu Dausenau und Agnes Daniel Müllers Frau zu Dausenau genannt.
In der Regel beginnen die Hexenprozesse mit einer "Anklage". So finden wir in den Akten zu den Dausenauer Hexenprozessen als Unterzeichnung "unterdienstliche verordnete Außschüße vndt Ancläger zu Daußenau". Die verschiedenen Anklagepunkte werden durch Zeugen belegt. Die Angeklagte wird verhört und speziell zu den einzelnen Punkten befragt. Ist die Angeklagte nicht geständig, wird sie der Tortur (Folter) unterzogen und anschließend wieder verhört. Welche Art der Folter in Dausenau bzw. in Nassau angewandt wurde, ist aus den unter Dausenau geführten Akten im Hessischen Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden nicht ersichtlich. Aus der Hexenliteratur ist bekannt, daß die Folter über fünf Grade durchgeführt werden konnte. Dies ging im ersten Grad über Daumenschrauben (Abb. 2), im zweiten Grad wurde das Schnüren mit Banden bis zur Feuerfolter im fünften Grad durchgeführt. Tränenprobe, Wasserprobe, Streckbrett, Fußbrett, Folterbirne, Folterstuhl sind gängige Begriffe im Zusammenhang mit der Tortur. In Nassau ist ein Folterstuhl bekannt, leider waren meine Bemühungen, näheres über dessen Aussehen zu erfahren, im Nassauer Archiv erfolglos. In den nassauischen Hexenprozessen waren im wesentlichen zwei Arten von Folter im Gebrauch: die Schrauben und das Aufziehen. Bei all den Folterqualen, die der Angeklagte aushalten mußte, ist es verständlich, daß letztlich nahezu alles, was in der Fantasie der Menschen geboren wurde, dem Angeklagten in den Mund gelegt werden konnte. So dürfen wir uns nicht verwundern über manche für uns recht seltsame Vorstellungen, die den Akten zu entnehmen sind. Nach dem Geständnis der Angeklagten endet der Prozeß in der Regel mit dem Tod. Nicht selten waren die Qualen der Angeklagten so groß, daß der Tod herbeigewünscht wurde. In den Akten, die die Hexenprozesse an Dausenauer Bürger betreffen, sind Urteile nicht vorhanden. Nach Vater wurden, von Ausnahmen abgesehen, in unserer Heimat die Hexen nicht lebendig verbrannt, sondern durch das Schwert gerichtet, der Leichnam wurde verbrannt. Ein Todesurteil durch Enthaupten galt als Begnadigung.
In der Regel mußten die beschuldigten Personen bzw. die Hinterbliebenen für die während des Prozesses entstandenen Kosten aufkommen. So wurden Gebühren erhoben für die Arbeit des Amtmannes, der Schöffen, des Schreibers, für die Verpflegung und Unterbringung der Beklagten, auch für den Scharfrichter und das Brennholz mußte die beschuldigte Person aufkommen. Manche Familie wurde durch einen Hexenprozeß in Armut gestürzt.
5.2 Verfahren gegen Agnes, des Johann Rumpels Witwe
Am 10. August 1659 wird von den "verirtneten Anklägern" zu Dausenau die peinliche Anklage gegen Agnes, Johannes Rumpels Wittib (Witwe) erhoben. Die Anklageschrift wird an Graf Johann nach Idstein gesandt, mit der Bitte, zu entscheiden, ob der Prozeß entsprechend der Peinlichen Halsgerichtsordnung durchgeführt werden kann. In den Akten lesen wir folgendes:
Erstlichen wahr, daß P: Bkte nuhn viele Jahr hero wegen deßen, daß sie Juxt: art: 44 Constit: Crimin: mit verdächtigen Dingen, Geberden, Worten vndt Wesen vmbgangen, sich der Zauberey verdächtig gemacht.
Gestalten wahr, daß sie Hans Enders Beckers Kindt vff dem Embser Badt mit einer Milchsuppen vergeben
Noch wahr, daß Inquisitin, Johanneßen, Diethrich Dieffenbachs Sohn, zweymahl die Mannschaft genommen, welcher auch darüber gestorben.
Weiter wahr, daß Stoffel Stengell, alß ein bekannter Wahrsager, P: Bkte einsmahls angeredet, daß sie weder selbsten Ihrem Eydam das Leben schencken, oder solches Ihnen vergönnen wolte, damit er ihr Eydam wieder zurecht kommen mögen.
Vber dießes wahr, daß Inquisitin sich einmahls verlauten laßen, sie wolte Ihrem götligen deßmohligen Pfarhers, (jetzigen Pfarrers zu Welinoch) H. Hauß Jacobß Kochs Kindt, ein solch Neue Jahr geben, deren eß hernacher nicht viel mehr eßen würde.
Vndt wahr, P: Bkte das gdti Pfarhers Kindt einen Honig Kuchen bracht, daruff solches Kindt krank worden, lange Zeit gelegen, vergangen vndt endtlich gestorben.
Wie dan wahr, quod ex praecedentibus minis sufficiens inditium oriatur. cF: Hl. ordt: art: 44 ibi. Ob jemandt zu bezaubern gedrauert, vndt dem Beträuten dergleichen bessicht etc.
Auch wahr, daß Johanneß Dieffenbach vber Inqusitin geclagt, daß sie ihme eine Wein- suppen gemacht, vndt alß er solche geßen, seye er krank worden, vndt habe sehr geblutet, wie er dan auch hierüber gestorben
Dan wahr, quod assertio moribundi, concuerrentibus aliis inditiis, veneficiis quast. 8. menock. lib. a. praesumpt q. 89. n 78. 79. P. Halß. Ordt: art: 25 ibi. Zum sechsten so ein Verletzter oder Beschädigter, auß etlicher Ursachen, jemandt der Mißethat selbst zeyhet vndt daruft stirbet,
Ferner wahr, daß P: Bkte ihrem Mann, Johanneß Rumpels, durch Zauberey einen großen Schaden am Bein zugefügt.
Dan wahr; daß Johanneß Stengels Rumpels diesetwegen, P: Bkte nicht mehr zu sich kommen laßen wollen.
Endlichen wahr, daß Jnqusitin von vier hingerichteten Malefikanten vndt Complicibus beständig denuniciret worden, welche alle darauff gestorben, und zuvor ehe sie daß h. Abendmahl empfangen in specie hierauff erinnert worden.
Wan dan Hochgebietente H. beyden Criminalistis zumahlen ohn Zweifell ist, auch bey der heutigen praxi gemeinlichen observiret wurdt, quod praecedetibus qbgdam inditys et circumstantys nominativ consocy Criminis ad inquisitionem et torturam indecium suhsiciens pro beat P. H. Ordnung art: 31: Goedelmia im tract: de Magistratu c. 9. n. 12. Wieder die ahngegebene Zeugen, auch wegen der Singularität nichts rechts Beständiges excipiret, noch etwas Zweifel gezogen werden kan. Nam:/ secundum God in decis. de Saxis: q: 1.8. et alios ibi allegatos:/ in hov criminie magia et veneficy, testes singulares, quando:/ ut in nostro casu:/ gcordant in effectu, in substantia, et in fin hoc est, in ipsa specie certi criminis, deluti magia, venef --- rectè admittunt et sufficienter probant. Alß er suchen und erbitten Ewi: H: und nochmalhß wie droben gebetten.
Salvis q ... in
Eventum Juribus
Ew. E. Dinest vnderdienstliche verordnete Außschüße vndt Ancläger zu Daußenau
Nomina Testium Cum Directorio
Ad. art: 1. Die hernach gestetzte Zeugen allesambt
Ad. 2. Hanß Enderß Beckerß
Ad. 3. et 4. Diethrich Dieffenbachs wittib
Ad. 5. et 6. Herr Hanß Jacob Koch, jetziger Pfarhner zu Walthard.
Ad. 7. ist Juris.
Ad. 8. Henerich Flaccuß.
Ad. 9. ist Juris.
Ad. 10. et 11. Philipß Schloßer.
Ad. 12. daß gerichtliche Protocoll.
Die der Anklageschrift vorhergehende Zeugenvernehmung fand in Nassau am 8. August 1659 statt. Als Zeugen wurden vernommen:
Maria Hanß Enderß
Beckerß Frau zu Dausenau, 40 Jahre alt
Katharina
Diethrich Dieffenbachß Wittib, 60 Jahre alt
Hanß Jacob Koch,
Pfarrer zu Walthart, "Copia von beygelegten Attestation"
von seinem Bruder H. Georg Koch Pastors zu Naßow rigner Hanck
Henrich Flaccus,
58 Jahre alt
Philieß Schlößer,
40 Jahre alt
Am Montag, den 30. August 1659 wurde Agnes Rumpels Wittib wieder vorgenommen und gütlich verhört. Vermutlich ging(en) Verhöre und Folter voraus, denn ihr "Geständnis" zu einzelnen Anklagepunkten läßt diesen Rückschluß zu.
Das Aktenblatt beginnt mit der Frage, "wie lang eß wehre.
Resp.: Wehre nicht länger alß 14 Jahr,
Iterr.: Hetten Flachß ausgewaschen, vndt weilen Ihr Johanneß der Tochterman, noch gute Schuh angehabt, vndt mit solchen im Wasser gewesen, hette sie darüber gescholten, er, Johannes, hette aber nichts gesagt, hernacher wahr sie in den Vngells Weingarten gangen, da war ein Kerleß Gestalt wie Hanß Jacob Reinberger zu Ihr kommen, sie befragt, was sie da thäte, dem sie geantwortet, daß sie Futter macht, hette sein Willen mit Ihm thun müßen, vndt er Ihr 1 Reichsthaler geben, welches aber, wie Sie hernach erfahren, Pferdttreck geweßen, Sie von daruber die Lahn in einem Sturmwindt bey Tag in die Leinbach geführt daselbsten vf den Hintern getaufft.
Iterr.: Ob Sie eigentlich wüßte, daß Sie im Person in die Limbach gefahren?
Resp.: Ja daß wüßt Sie gewiß, wer im Nachen wieder herüber gefahren, vndt ein wenig Holtz mit heim genommen.
Iterr.: Wie es zugangen, daß Sie Gott abgeschwohren.
Resp.: Als der Satan sie auß dem Weingarten vber die Lahn in einem Sturmwinth geführt, in die Leimbach, wer daß Viehe alda an der Weidt gangen, da hett Er also balten an Sie begert, dem Viech Schaden zu thun, welches weilen Sie es nicht thun wollen, hett Er Sie gestoßen vndt nieder geworffen, daruff hett Sie die Handt hinder sich Ihm geben, Gott vndt den Leuten abschweren mußen, vndt Sie darauf mit trüben Waßer vff den Hintern herum getaufft, in deß Teuffels Namen, Ihr Buhl hette Hanß Teuffell geheißen. Wahr, daß erstemahl in die Hengelbach zum Tantz vf einem Bock in die Nacht geführt worden, der Teuffel hette Ihr die Händte geschmirt.
Iterr.: Vmb Ihr Gesellschaft.
Resp.: Sie hette bey Neulichem Cursorio Examini zu Daußenau, noch einen verschwiegen, den sie Ihrem Seelsorger, dem Pfarrherr, hette offenbahren wollen, weylen er aber jm mittels nit zu ihr kommen, woll sie selbigen hier auch nennen, es were der Schultheiß, den hett Sie vor ungefahr 9 Jahren, in der Hengellbach, ehe sie zum Leuchten vffgestelt worden, gesehen, hette ein Stab vndt Handtschuh in seinen Händten gehabt, vndt ein großen Federbusch vffen Huth, vndt schwartz angethan.
Iterr.: Ob sie denn nicht getanzt.
Resp.: Ja, Sie hette getantzt, aber nicht viel, Marg Hennerrich Müllerß Frau hette mit Ihr getantzet.
Iterr.: Ob Sie auch geßen vndt getruncken.
Resp.: Sie hetten Wein gehabt, so der Becker von Daußenaw außgetheilt in einem Krausen, der ein Schart gehabt, hette zwar ein Duch wie ein Flohr vor sich gehabt, sie hette ihn aber doch wohl erkandt.
Iterr.: Wie eß zu gangen, alß sie zum Leuchter vffgestalt wehre.
Resp.: Sie wehre vff den Kopff gestelt, vndt daß Licht Ihr in den Hintern gestochen worden.
Iterr.: Wo sie daß Licht bekommen.
Resp.: Sie hette es mit hinauß genommen, vndt den vbrigen Stummel auch wider naher Hauß bracht.
Iterr.: Was sie bey solchem Tantz beschlossen.
Resp.: Sie hetten einen Nebell vmb die Frucht zu verderben machen sollen, wer zu Leiß Hanßadam Winnenß Fraw, Johannß Härrpellß des Burgenmeisters Fraw vndt Reinchen Fraw, Anleitung geben, Johannß Härrpels Fraw hatte Leißen Hannßadam Winnerß Fraw seine Magt vffwarten müssen. Etliche aber aus Ihrer Gesellschaft, alß Marg Lindtigs Fraw vndt Daniel des Müllers Fraw, Agneß hetten darvor gebetten, dieße wahren auch Ihre ganze Gesellschaft, so sie erkannt. Von den andern Orten hette sie niemandts erkannt. Zu Niebern wehr Sie auch gewesen, aber nur ein mahl vndt obige Gesellschaft auch gesehen.
Iterr.: Wann ihr Buhl das letzte mahl bey ihr gewesen.
Resp.: Vff Schießheck obig dem Thal oder Flecken, wehre vergangenen ??? geschehen, vndt begehnt, daß sie ihrem Enckelein, so bey ihr geweßen, vergeben sollen, welches sie nit thun wollen.
Iterr.: Vmb Ihre Thaten.
Resp.: Ihrem Eydam hette Sie einsmahls von einem Eichbaum alß er Eicheln geschwungen, mitt einem Sturmwindt herab werfen sollen, der Sturm wehre aber nicht starck genug gewesen. Hernacher hette Ihr der Teufel im Graben vor der Pforten, in einem Blatt Gift, so gelbachtig gewesen, geben, vndt gesagt, Ihrem Eydam solches in einer Supp einzugeben, daß er stürbe, sonsten soll sie kein Ruhe haben, welches sie dann auch gethan, vndt hatte ihren Eydam in einer Weinsupp vorgeben, daß er krank worden, geferget vndt gestorben.
Iterr.: Was sie weiter gethan.
Vor 2 Jahren hatte sie ihr ein Hun vndt vor 4 oder 5 Jahren ein Schaff mit einem Lamp, in einer Handtvoll kleyen umgebracht. Ein Kind hette sie ihr mit Gift, so ihr der Teufel geben, umbbracht, in einer handtvoll Heu, das Gift wär roth vndt weiß gewesen.
--- sind ihr nochmals die Articuli vorgelesen worden.
Ad 2: Negat
Ad 3: Confitez, daß sie ihm in einer Supp vergeben, gesteht aber nichts von der Mannschaft.
Ad 4: Sie hatte Stoffelen, der ihrem Eydem in seiner Krankheit helfen wollen, geandtwordtet ihr Eydem wehr nicht ihr, Sie könnt ihn nicht werkschencken, er hatte noch seine Mutter, sie hette kein Gewalt über ihn.
Ad 5. et 6: Negat: gesteht sonsten, daß sie dem Kindt Lebkuchen geben, auf daß Kindt krank worden, wüßt aber nicht wie es zugangen
Ad 8: Ihr Eydam hette den Tag Holtz getragen, abents sich vffs Bett geleget vndt gehustet, darüber er Bluts gespieen, nochmahls gehustet, daß das Bluts angangen.
Ad 9. 10. & 11: Negat.
Weilen sie dann die wenigsten Posten gestehet, auch sonsten weiter mit keiner That noch Gesellschaft heraus will, ist sie zur Tortur in die große Stuben, wornit Ihr zuvor genungsamb, getrauet, geführt vndt alda vff gesegent worden. Will aber nicht weiters gestehen, sondern bleibt bay vorigen Ihrer Bekendtnüß vndt Denunciation der Gesellschaft, beständig, will auch daruff sterben. Ist demnach diesmahls wieder erlaßen vndt wieder zum Gefängnis geführt worden.
Diese Person, sobald alß die Ankläger vndt Außschüß sie auff daß Rahthauß zu Daußenau gebracht, hat sich deß Lasters schuldig gegeben, begehrent, daß sie solches den Amtleutten möchten ?anraten?, sie hette desto gnädieger Urteil zu bekommen, dieweyll sie ihre Buße Sachen sobaldt williglich von Hertzen gethan."
Im gütlichen und peinlichen Bekenntnis sind 38 Punkte aufgeführt, denen sich Agnes Rumpel schuldig bekennt.
Über das weitere Schicksal der Angeklagten erfahren wir aus den Akten nichts mehr.
5.3 Verfahren gegen Margaretha Hennerich Flaccußen Frau
Margaretha Flaccus war 60 Jahre alt, dies steht auf dem ersten Blatt der Akte vom 25. Juni 1659 geschrieben. Wir finden ein "summarisches Bekenntnis", aus dem hervorgeht,
-"daß vor 12 oder 14 Jahren, als sie wegen der zu Dausenau gelegenen Krieger sehr furchtsam und allein in Ihrem Haus gewesen, gegen abents der böse Feindt in Ihres Mannß Gestalt zu Ihr kommen, sie getröstet ....."
-"Noch wahr, daß sie ihm, dem Satan, darauff die Handt geben und mit ihm gebuhlert".
Auch hätte der Teufel sie durch die Luft zum Tanzplatz geführt, nach Nieborrn, einem Ort, der in mehreren Verhören von verschiedenen Angeklagten genannt wird.
Es ist davon auszugehen, daß Margaretha Flaccuß zum Tode durch Verbrennen auf dem Scheiterhaufen verurteilt wurde. Das Urteil finden wir leider nicht in den Unterlagen, aber eine Begnadigung. Sie lautet wie folgt:
" ??? vergangene Communication vndt Einwilligung deren Fürstli. Naßaus Dietzschen H. Rähten vndt Beampten ist dieses rechtmäßig ausgesprochene Urteil dahin ausgewiesen Ursachen jedoch zu Höchstgedachen Ihren Hochgrfli vndt Fürstlich Gnadt nahmen gelindert, daß die arme Sünderin aufs dem Gerichtsplatz geführet, durch den Wachänster daselbst mit dem Schwerdt von Leben zum Todt hingerichtet. Der Leibt samgt dem Kopfs zu Aschen verbrennent werden soll. Ex Commihs Justihs"
5.4 Verfahren gegen Elisabeth, Hanß Adam Winnens Frau zu Dausenau
Die verordneten Ankläger zu Dausenau schreiben am 12. Oktober 1659 an die "Herren Ambt Leuts,
Ew. Edle Vest: geben wir verordnete Ankläger zu Dausenau, hiermit vntherthänig zu erkennen, wie daß Leiß Hannß Adam Winneß Frau daselbßen, nach Ihrer mit der jüngst hingerichteten Gielen, Johanneß Dietzen Hausfrauen, vorgangener Confrontation sich gleichsamb selbsten deß verdambten Lasters der Hexerey schuldig ergeben, allermaßen Ew. Edle Vest: aufß nach gesetztem Articulis inditionality, die wir tragender Pflichten halber, hiermit gegen dieselbig vffsetzen laßen zu ersehen, gantz gehorsambst bittende Ew. Edle Vest: wollen Ihren selbst Begehren nach, die geds Verordnung thun, damit Selbige examiniert vndt fortens nach Befindigung Ihrer selbst eygenen Bekendtnuß, waß Rechtens, mit Ihr verfahren werden möchte, setzen vndt sagen demnach.
Wahr, daß Sie P: Bkte einsmahls einem Kindt in Ihrem Hauß Keeß und Broth geben, vndt gleichsamb vffgetrung war nach sich daß Kindt vbergeben, krank wordten, ausgeferpt, vndt selbigen Lagers gestorben.
Wahr, daß Sie eine Ihrer Mittgesellen, als sie sich deß erstmahl vff in Hexentantz ersehen gehabt, hernacher vff der Anno befragt, wie Sie an solchen Erth kommen.
Wahr, daß Sie hernachmahls solcher Ihrer Mittgesellin ??? vmb solche in die Höhlgarten zutragen, in Ihr Hauß bracht.
Wahr, daß Sie, Leiß, mit solcher nunmehr Hingerichteten zu Naßau confrontiert wordten, selbige nicht wieder in Ihr Hauß begehrt.
Wahr, daß Sie, P:Bkte, sich beklagt, wie Sie durch Ihren Mann in solchen Vnfall kommen.
Wahr, daß Sie, P:Bkte, Leuthe begehrt, denen Sie Ihr Hertz vndt Sünte mögt offenbahren.
Noch wahr, daß Sie sich auch deß Todtes schuldig giebt, vndt gern sterben will.
Wahr, daß Sie von andern mehr auch denuncirt vndt bekandt worden.
Vorbehältlichen. Denominaliotestium.
Johanneß Dietz der Älter ad 1.
Protocooum Criminale Nass: ad 2.3. et. 8.
Anklägere zu Daußenaw ad 4. 6. et 7"
Bei der folgenden Befragung antwortet Leiß Winnen, wie Sie dazu gekommen ist:
"Durch mein zornigen Mann, der sie getreten vndt geschlagen, von einer Thür zur andern gejagt, es wär vber 4 Jahr, da wär sie so bekümmert gewesen, da wär der Böße zu Ihr kommen, sie getröst, Ihr Mann solts nicht mehr thun, die Händt sollten Ihm gebunden werden". Leiß Winnen mußte dem Bösen gehorchen und hat mit ihm "gebuhlet", "weilen er verheißen, Ihr Mann soll Sie nit mehr plagen". Auch sie redet von Niebern, wo sie zum Hexentanz gewesen sei. Zuerst will Leiß Winnen keine "Gesellschaft" nennen, aber nachdem sie nochmals befragt wurde, nennt sie Johanneß Ochtings Frau, Johanneß Herxeleß Frau, den Schultheiß Hanß Philipp Hirtz, der mit einem Pferd geritten gekommen sei, Hanß Enderß, der "Becker", und noch weitere Personen.
Aus den Unterlagen geht hervor, daß Hans Enders daraufhin nochmals auf seinen Wunsch hin zu Leiß Winnen vorgelassen wird, nachdem sie das Abendmahl schon empfangen hat "und sich nun zum Todt bereitet kurz vor der Gerichts stundt, confrontiert vnd von Ihrem Seelsorger dem H. Pfarrherrn zu Daußenau ??? .bey Verlust Ihrer Seel und Seeligkeit erinnert worden, niemands Unrecht sondern die Wahrheit am Tag zu thun". Trotz allem guten Zureden bleibt aber Leiß Winnen bei ihrer Anschuldigung, auch Hans Enders beim Hexentanz gesehen zu haben.
Hans Enders ist offensichtlich ein angesehener Bürger, Synodal und Gerichtsschöffe, er richtet am 16. November 1659 an die gestrengen hochgebietenden Amtsleute eine Bittschrift und beteuert seine Unschuld. Er bietet freiwillig eine Kaution seiner Hab und Güter an.
Wie bei den meisten Verfahren finden wir auch hier nichts über das weitere Schicksal der angeklagten Frau.
5.5 Verfahren gegen Agnes Daniel Müllers Frau
Agnes Müller wird mit der ebenfalls als Hexe Angeklagten Agnes, der Schmiedtin zu Hömberg, confrontiert. Agnes, die Schmiedtin zu Hömberg, behauptet, Agnes Müller unterm Birnbaum beim Hexentanz gesehen zu haben. Agnes Müller will sich aber nicht äußern.
In diesem Verfahren ist auch der Dausenauer Pfarrer Bechtold eingebunden. Auf Befehl "beiderseits Herrn Amtleuthe wie auch von Amptswegen" war Pfarrer Bechtold bei der Gefangenen gewesen. Sie hätte dreimal erzählt, wie sie zum Hexen gekommen sei und hätte es wieder geleugnet. Pfarrer Bechtold schreibt am 15. Oktober 1659 an die Herrn Ambtleuth: "aber ich für meine Person verspüre nichts anderes, alß daß sie große Anfechtung von Bösem haben".
Agnes Müller wird mehrmals verhört und zur Tortur geführt. Eines morgens wird sie im Rathaus zu Dausenau tot aufgefunden.
5.6 Verfahren gegen Gela Johann Dietz Frau
Die peinliche Anklage gegen Gela Dietz wurde vom Amtmann Plebanus an Graf Johann gesandt, ebenso wurden die Anklageschriften gegen Margarethe, Herman Trömpers Frau zu Nassau, Agnes der Schmittin zu Hömberg, Gehlarn Johannes Dietzen Frau zu Dausenau und von ??? Johannes Stümpeles an den Grafen weitergeleitet. Graf Johann antwortet am 12. August 1659 an den Amtmann Plebanus, daß er keine Bedenken zu machen hat, die Beklagten peinlich zu verhören.
Der Zeuge Stophel Stängell zu Miehlen, 53 Jahre und nicht verwandt mit Gela Dietz, sagt am 30. August 1659: "Wahr, das Inquisitin einsmahls einen Mann, uff einen Morgen, uff der Breul bey Dausenau, mit einem Düppen, darin Raupen gewesen, begenet, vndt alß der Mann Sie, Inquisitin, was Sie in Düppen hätte, befragt, hat Sie zur Antwort geben, er sollt seines Wegs gehen, was Ihm daran lege. Über ein Zeit hernachher ist Sie, Inquisitin, zum Mann kommen, Ihn gebeten, stillschweigen vndt Ihn verheißen deßwegen ein Vergnügung zu thun". Weiterhin stand Gela Dietz im Verdacht, die Frau des Tagelöhners Mattheiß im Kindbett krank gemacht zu haben. Dies wurde von mehreren Zeugen angeführt. Auch in einem Schreiben des Pfarrers Bechtold vom 28. Juli 1659 ist dies wiedergegeben. Sein Schreiben richtet sich an die Herrn Amtmänner: "es haben die Ankläger wegen Johannes Dietzens des älteren Hausfrau seine Zeugnis begehret".
Sicherlich aufschlußreich war auch die folgende Aussage des Zeugen Henerich Flaccuß, 58 Jahre alt, dessen Frau ebenfalls angeklagt war:
"Zeug sagt, daß Inquisitin anderstags, als die Zeugen alhier wegen der Inquisitin wehren abgehört worden, wehre zu ihm in sein Haus kommen vndt gesagt, Ihr Sohn hette gesagt, daß Schloßer Philipß gesagt, es geb nun Stillsand in dem Hexenbrennen, vndt wenn das währ, so wers nicht Wunder, daß er, Zeug, klagte, daß er wegen seiner Frau in so große Unkosten komme, darauf sie gesagt, daß er, Zeug, wäre ja auch zu Nassau gewesen, was er da gethan. Er, Zeug, hett etwas anders vorgewandt, deswegen Inquisitin gesagt, daß Schustergen weren auch droben gewesen, sie nehme Wunder, was der doch droben gethan hette. Er hette sich darauff auch also balt böße Gedanken von Ihr gemacht, weil er eine lange Zeit hero gehört, daß nichts gutes von Ihr gehalten worden.
Es ist zu vermuten, daß auch Gela Dietz der Hexenverfolgung zum Opfer fiel. Aus der Aufstellung von Prozeßkosten sind unter anderem Kosten für den Scharfrichter, eine Karre Brennholz und für die Mahlzeit aufgeführt. Insgesamt errechnen sich 69 Reichs- thaler und 16 ½ Albus, die als Prozeßkosten aufgelistet sind. Im gütlichen und peinlichen Bekenntnis gesteht sie u. a., daß sie eine Sau, ein Rind und ein Kalb mit Gift, das ihr der Teufel gegeben hat, umgebracht hat. Sie nennt als "Gesellschaft" auch Personen aus Nassau und Hömberg.
5.7 Verfahren gegen Christina Johannes Ochtings Frau
Im Verfahren gegen Leiß Winnen wird Christina Ochting genannt. Auch gegen sie wird eine peinliche Anklage erhoben. Ihr wird vorgeworfen, verantwortlich zu sein dafür, daß die Kühe der Nachbarin keine Milch mehr gegeben haben und gestorben sind.
5.8 Verfahren gegen Catharina Hirtz
Es liegt ein gütliches und peinliches Bekenntnis vor mit 19 Punkten. Ihr wird die Buhl- schaft mit dem Teufel vorgeworfen.
5.9 Verfahren gegen Catharina, Clemens Maßburgs Witwe
Als Zeugen sind genannt: Philipß Schlößer und sein Hausfrau, die in Haft sitzende ??? Hirtzin, der Pfarrer von Dausenau, Ludwig Rischer und seine Hausfrau, Geörg Zimmermann zu Dausenau und M. Langenbach, Schultheiß und zwei Schöffen zu Nassau. Ihr wird u. a. vorgeworfen, viele Jahre der Zauberei verdächtig gewesen zu sein und ein Kind umgebracht zu haben. Im gütlichen und peinlichen Bekenntnis sind 20 einzelne Bekenntnisse aufgeführt.
5.10 Verfahren gegen Christina, Johannes Langenbachs Frau
Von Verfahren gegen Christina Langenbach liegt das Protokoll der Vernehmung vor, die in Nassau am 19. November 1659 stattfand. Ihr wird die Buhlschaft mit dem Teufel vorgeworfen. "In der Möhren im Weingarten wäre sie gewesen, als sie beim Junker Wolffkohlin gedient hat, als der Teufel in eines Mannsgestalt zu Ihr kommen, begehren, sein Willen mit Ihr zu thun, hette nicht thun wollen, deswegen Er gewichen vndt gesagt, Sie soll sich bedenken, zu 4 Wochen wäre er in der Neitzenbach, in der weißen ??? zu Ihr kommen, mit Ihr gebuhlert, da Sie Ihm verheißen müssen, zum 3. Mahl wär er wieder in 5 Wochen bey Sie kommen in Brühl auch mit Ihr gebuhlet. Zum 4. Mahl in der Neitzenbach under dem Nußbaum zu Ihr kommen mit Ihr gebuhlet ..." Auch Sie wird nach Ihrer Gesellschaft gefragt und nennt Personen aus Dausenau, Hömberg, Dienethal und Scheuern, die Sie beim Hexentanz gesehen hat. Unter anderem ist angeführt: Giel Johannß Dietzen Frau, der Schultheiß zu Dausenau, Johann Philipß Hiertz, und Kalkhansen, der in der Hangelbach mit ihr getanzt hat, und Adam Winnenß Frau. In den Akten sind Namen zu lesen, die aus anderen Verfahren schon bekannt sind.
5.11 Verfahren gegen Christine Kalkhansens Frau
Der Name Kalkhansen begegnet uns im Verfahren gegen Christine Langenbach, der Name wird unter der "Gesellschaft" genannt. Vermutlich ist im Verfahren gegen Christine Langenbach nicht Christine Kalkhansen gemeint, sondern ein (ihr?) Mann. Auch Christine Kalkhansen soll mit dem Teufel gebuhlt haben und für den Tod eines Kalbes verantwortlich sein. Es liegt ein gütliches und peinliches Geständnis von Christina Kalkhansen vor.
Von keinem der Verfahren finden wir in den eingesehenen Akten das Urteil des Prozes- ses. Warum das Jahr 1659 für Dausenau eine solche traurige Berühmtheit erlangt hat, vermag nicht beantwortet zu werden. Beim Studium der Akten drängt sich der Verdacht auf, daß zumindest bei einigen die Anklage auf Grund von Denunziation erhoben wurde. Es ist davon auszugehen, daß bei einer Einwohnerzahl von 210 - 220 Bürgern im Jahre 1659 sich die Menschen untereinander mit all ihren Fehlern und Schwächen gut kannten. War Neid und Mißgunst der Auslöser für die Nennung von Namen, oder hat die Qual der Folter die Menschen dazu gebracht, wahllos Namen zu nennen? Auffällig ist, daß einige Namen in mehreren Prozeßakten zu finden sind. Besonders bei der "Gesellschaft" wird der Schultheiß als bekannter und sicherlich auch angesehener Bürger oft genannt. In diesem Zusammenhang muß auch auf die Namensgleichheit der als Hexe verdächtigen Christina Hirtz mit den Schultheiß Philipp Hirtz hingewiesen werden. Es kann sich nicht um die Ehefrau des Schultheißen gehandelt haben, da in der Akte Catharina Hirtz als Witwe bezeichnet wird. Wir werden sicher nie die genauen Zusammenhänge ergründen können. Glücklicherweise sind weitere Hexenverfolgungen nach 1659 für Dausenau nicht bekannt.