Umwelt-Portal des Rhein-Lahn-Kreises: Pläne und Programme

 

Landesentwicklungsprogramm

 

Die Landesplanung ist in Rheinland-Pfalz die auf das Land bezogene, zusammenfassende, übergeordnete Raumordnung. Sie soll sämtliche raumbezogenen Aspekte in ihre Planungsüberlegungen und –vorgaben integrieren. Dabei sind vor allem die Belange der Wirtschaft, Umwelt, Bevölkerung, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Wohnen und Freizeit zu nennen. Zusätzlich übernimmt die Landesplanung die koordinierende Funktion über die einzelnen Teilräume des Landes (Regionen), um überregionale Erfordernisse der Regionalplanung aufeinander abstimmen zu können.

 

Die Ziele und Grundsätze der Landesplanung sind für den Bereich des  Landes Rheinland-Pfalz derzeit im Planwerk des Landesentwicklungsprogramms III (LEP III) dargestellt. Zum Planwerk des LEP III gibt es eine es eine Gesamtkarte und weitere Themenkarten. Der inhaltliche Schwerpunkt es LEP III ist geprägt durch die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Sicherung des Wirtschaftstandortes Rheinland-Pfalz.

 

Das LEP wird von der obersten Landesplanungsbehörde aufgestellt. Im Sinne des Gegenstromprinzips erklärt die Landesregierung nach vorheriger Anhörung von Gemeinden, kommunalen Spitzenverbänden, Kammern, regionalen Planungsgemeinschaften, den Nachbarstaaten und -ländern die festgesetzten Ziele und Grundsätze durch Rechtsverordnung für verbindlich.

 

Im LEP werden von der Landesplanung u.a. auch die zentralen Orte, wie Ober- und Mittelzentren ausgewiesen. Die Ausweisung zentraler Orte soll die Erreichbarkeit bzw. die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen des mittleren und gehobenen Bedarf in vertretbarer Zeit und Entfernung sicherstellen. Das sind z.B. Fachärzte, Spezialkliniken, Behörden, Fachgeschäfte, Kreditinstitute weiterführende Schulen, zentrale Sportanlagen und der Bereich des großflächigen Einzelhandels. Damit wird ein wichtiger Grundstein für gleichwertige Lebensbedingungen in Rheinland-Pfalz gelegt.

 

Mit der Darstellung der Aufgaben und Ziele entsteht ein zeitliches Problem. Die Planung kann nicht alle Entwicklungen der Zukunft vorhersehen, bereits im Augenblick ihres Redaktionsschlusses beginnt sie zu veralten. Deswegen soll das LEP spätestens nach 10 Jahren neu aufgestellt werden. Aktuell laufen zurzeit die Vorbereitungen zur Fortschreibung des ursprünglich aus dem Jahre 1995 stammenden LEP III. Das LEP IV soll daher in den nächsten Jahren den neuesten Entwicklungen der Zukunft Rechnung tragen.

 

Darüber hinaus kann es jederzeit geändert oder ergänzt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, im Einzelfall ausnahmsweise eine Abweichung von den rechtsverbindlichen Vorgaben der Raumordnung zuzulassen.

 

Weitere Informationen zum Thema Raumordnung können u.a. auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (www.bmvbw.de) oder des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (www.bbr.bund.de) sowie des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz (www.ism.rlp.de) herangezogen werden.



Regionaler Raumordnungsplan

 

In der föderativen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ist die Regionalplanung die teilraumbezogene, regionale Stufe  der Landesplanung. Ihre Aufgabe ist die vorausschauende, zusammenfassende, überörtliche und überfachliche Planung für die raum- und siedlungsstrukturelle Entwicklung der Region auf längere Sicht. Sie hat die im Landesentwicklungsprogramm vorgegebenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu konkretisieren, die regionsspezifischen Struktur- und Entwicklungsproblem aufzuarbeiten und die überregionalen Vorgaben mit den regionalen Bedürfnissen abzustimmen. Regionalplanung ist also im Kern die auf das Gebiet einer Region bezogene Koordinierung staatlicher, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und kommunaler Planungsabsichten, die mit konkreten Raumansprüchen verbunden sind.

 

Die regionalen Raumordnungspläne stehen unter der Zielsetzung, gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen herzustellen. Unter Berücksichtigung sich verändernder bevölkerungsstruktureller, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen stehen die Sicherung des erreichten Ausbaustandes, und wo erforderlich, dessen Verbesserung im Vordergrund.

 

Um die Erfordernisse für eine regionale Entwicklung zu schaffen, werden Grundzentren als Zentrale Orte ausgewiesen und bestimmten Gemeinden eine besondere Funktion zugewiesen. Darüber hinaus können u.a. Vorranggebiete z.B. für die Landwirtschaft, für den Trinkwasserschutz, für die Rohstoffgewinnung und für den Biotopschutz dargestellt werden. Zur Steuerung der Siedlungsstruktur dient das Instrument der regionalen Grünzüge, die frei von Besiedlung sein sollen. Zudem werden Ziele und Grundsätze zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, des Arbeitsmarktes und der Wirtschaftsstruktur formuliert.

 

In Rheinland-Pfalz ist die Zuständigkeit für die Aufstellung und Fortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes der jeweiligen Planungsgemeinschaft zugeordnet. Im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz gibt es derzeit fünf Planungsgemeinschaften. Dieses sind in folgende Planungsregionen eingeteilt: Rheinpfalz, Westpfalz, Rheinhessen-Nahe, Trier, Mittelrhein-Westerwald. Für den Bereich des Rhein-Lahn-Kreises ist die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald zuständig.

 

Der momentan gültige regionale Raumordnungsplan der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald datiert aus dem Jahr 1988. Auf dieser Basis befindet sich derzeit eine Teilfortschreibung im Verfahren, welche die Regelung von Flächen zur Windenergienutzung beinhaltet. Weiterhin ist die Planungsgemeinschaft zurzeit mit der Gesamtfortschreibung des Planwerkes beschäftigt.

 

Weitere Informationen sowie die laufenden Planentwürfe zum regionalen Raumordnungsplan können auf der Internetseite der Struktur - und Genehmigungsdirektion Nord (www.sgdnord.rlp.de) eingesehen werden.


Flächennutzungspläne

 

Der Flächennutzungsplan ist das Instrument der vorbereitenden Bauleitplanung und wird im Rhein-Lahn-Kreis für das gesamte Gebiet jeder Verbandsgemeinde beziehungsweise der Stadt Lahnstein aufgestellt.

 

Im Flächennutzungsplan werden Darstellungen für Bauflächen, wie z.B. Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen oder Sonderbauflächen vorgesehen. Ebenso werden in einem solchen Planwerk Grünflächen, Wassergebiet, Flächen für den Straßenverkehr, für Landwirtschaft und Wald, für Versorgungsanlagen etc. eingetragen.

 

Dieser Plan ist eine Art „Absichtserklärung“, in der die Gemeinden darstellen, wie sie ihren Grund und Boden nach ihren Bedürfnissen nutzen und wie sie sich entwickeln wollen. Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, er soll die angestrebte Entwicklung planerisch offen halten und vorbereiten.

 

Der Flächennutzungsplan kann jederzeit unter Beachtung der Vorschriften des Baugesetzbuches (Textfassung siehe www.bmvbw.de )., die für seine Aufstellung gelten, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, ohne dass für den Bürger daraus Rechtsansprüche entstünden.

 

Zu bemerken ist, dass der Flächennutzungsplan keine Rechtsnormqualität besitzt. Da er nicht als gemeindliche Satzung beschlossen wird, besitzt er lediglich für die Gemeinde selbst sowie für die am Aufstellungsverfahren beteiligten Behörden eine bindende Funktion.

 

Ein Flächennutzungsplan schafft noch kein Baurecht, er bildet aber die zwingend erforderliche Grundlage um die Entwicklung neuer Baugebiete in den Gemeinden zu ermöglichen.

 

Bebauungspläne

 

Der Bebauungsplan ist das Instrument der verbindlichen Bauleitplanung und von den jeweiligen Städten und Ortsgemeinden in eigener Planungshoheit aufgestellt. Die jeweiligen Räte beschließen die Aufstellung eines Bebauungsplanes, sobald es die städtebauliche Entwicklung des Ortes erfordert.

 

Der Ablauf des Aufstellungsverfahrens, in dem neben zahlreichen Fachbehörden auch die Bürger Gelegenheit zur Mitwirkung haben, ist genau wie der Ablauf für den Flächennutzungsplan im Baugesetzbuch (Textfassung siehe www.bmvbw.de )detailliert geregelt.

 

Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan schafft der Bebauungsplan verbindliches Baurecht. So setzt er fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind, beispielsweise ob es sich um ein allgemeines oder reines Wohngebiet, Mischgebiet oder Gewerbegebiet handelt. Weiterhin werden auch Flächen festgelegt, die überbaut werden dürfen. Auch Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Geschosse und viele weitere Regelungen können getroffen werden.

 

Zudem gibt die Landesbauordnung den Gemeinden auch die Möglichkeit, örtliche Bauvorschriften in den Bebauungsplan aufzunehmen um das Aussehen der Gebäude im Baugebiet mitzugestalten. Die Gemeinde kann auf diesem Weg z.B. die Dachform, das Material der Dacheindeckung, Fensterformate, Art und Höhe von Einfriedungen und ähnliches bestimmen.

  

Umweltverträglichkeitsprüfung

 

Regelungen zur Umsetzung und Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus dem „Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ (UVPG) des Bundes.

 

Unter dem Begriff der Umweltverträglichkeitsprüfung versteht das Gesetz einen unselbstständigen Teil öffentlich-rechtlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen.

 

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst als Teil der entscheidungserheblichen Sachverhaltsaufklärung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter. Sie erstreckt sich auf eine Gesamtbewertung aller Auswirkungen auf diese Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt.

 

Das UVPG bezieht seinen sachlichen Anwendungsbereich auf Errichtung und Betrieb von Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie auf wesentliche Änderungen von Anlagen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Eine Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben ergibt sich aus § 3 Abs. 1 UVPG.

 

Zweck des UVPG ist es, sicherzustellen, dass bei den UVP-pflichtigen Vorhaben nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Dabei ist anzustreben, dass das Ergebnis der UVP so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt wird.

 

http://www.umweltbundesamt.de/uvp/uvp.htm

 

Landschaftsplanung

 

Die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan) ermöglicht regelmäßig Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, die zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen führen können. In Kenntnis dessen hat der Gesetzgeber in § 1 und § 1a des Baugesetzbuches (Textfassung siehe www.bmvbw.de ) das Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden, die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Grundsätze der Bauleitplanung festgeschrieben. Umweltschützende Belange unterliegen wie auch andere Belange bei der Durchführung der Bauleitplanung der Abwägung, dennoch sind sie als allgemeine Planungsgrundsätze  deutlich hervorgehoben und gewinnen durch die Landschaftsplanung besondere Bedeutung.

 

Die Landschaftsplanung enthält Hinweise und bietet besondere Entscheidungshilfen hinsichtlich folgender Aspekte, wie z.B. Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung, Entwicklung von Land- und Forstwirtschaft, landespflegerische Beurteilung sonstiger vorhandener und geplanter Nutzungen, Konzept für den gesetzlichen Natur- und Landschaftsschutz oder Vermeidung von Beeinträchtigung des Wirkungsgefüges der Landschaft bzw. der Landschaftspotentiale.

 

Landschaftsplanung ist dementsprechend eine querschnittsorientierte Raumplanung. Sie konkretisiert auf der Ebene der Bauleitplanung die Vorgaben der überörtlichen Landschaftsplanung des Landesentwicklungsprogramms sowie des regionalen Raumordnungsplanes. Sie bildet die Fachplanung für Naturschutz und Freiraumbezogene Erholung.