Umwelt-Portal des Rhein-Lahn-Kreises:
Pläne
und Programme
Die Landesplanung ist in
Rheinland-Pfalz die auf das Land bezogene, zusammenfassende, übergeordnete
Raumordnung. Sie soll sämtliche raumbezogenen Aspekte in ihre
Planungsüberlegungen und –vorgaben integrieren. Dabei sind vor allem die
Belange der Wirtschaft, Umwelt, Bevölkerung, Verkehr, Ver- und Entsorgung,
Wohnen und Freizeit zu nennen. Zusätzlich übernimmt die Landesplanung die
koordinierende Funktion über die einzelnen Teilräume des Landes (Regionen), um überregionale
Erfordernisse der Regionalplanung aufeinander abstimmen zu können.
Die Ziele und Grundsätze der
Landesplanung sind für den Bereich des
Landes Rheinland-Pfalz derzeit im Planwerk des
Landesentwicklungsprogramms III (LEP III) dargestellt. Zum Planwerk des LEP III
gibt es eine es eine Gesamtkarte und weitere Themenkarten. Der inhaltliche
Schwerpunkt es LEP III ist geprägt durch die Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlagen und die Sicherung des Wirtschaftstandortes Rheinland-Pfalz.
Das LEP wird von der obersten
Landesplanungsbehörde aufgestellt. Im Sinne des Gegenstromprinzips erklärt die
Landesregierung nach vorheriger Anhörung von Gemeinden, kommunalen
Spitzenverbänden, Kammern, regionalen Planungsgemeinschaften, den
Nachbarstaaten und -ländern die festgesetzten Ziele und Grundsätze durch
Rechtsverordnung für verbindlich.
Im LEP werden von der
Landesplanung u.a. auch die zentralen Orte, wie Ober- und Mittelzentren
ausgewiesen. Die Ausweisung zentraler Orte soll die Erreichbarkeit bzw. die Bereitstellung
von Gütern und Dienstleistungen des mittleren und gehobenen Bedarf in
vertretbarer Zeit und Entfernung sicherstellen. Das sind z.B. Fachärzte,
Spezialkliniken, Behörden, Fachgeschäfte, Kreditinstitute weiterführende
Schulen, zentrale Sportanlagen und der Bereich des großflächigen Einzelhandels.
Damit wird ein wichtiger Grundstein für gleichwertige Lebensbedingungen in
Rheinland-Pfalz gelegt.
Mit der Darstellung der Aufgaben
und Ziele entsteht ein zeitliches Problem. Die Planung kann nicht alle
Entwicklungen der Zukunft vorhersehen, bereits im Augenblick ihres
Redaktionsschlusses beginnt sie zu veralten. Deswegen soll das LEP spätestens
nach 10 Jahren neu aufgestellt werden. Aktuell laufen zurzeit die
Vorbereitungen zur Fortschreibung des ursprünglich aus dem Jahre 1995
stammenden LEP III. Das LEP IV soll daher in den nächsten Jahren den neuesten
Entwicklungen der Zukunft Rechnung tragen.
Darüber hinaus kann es jederzeit
geändert oder ergänzt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, im Einzelfall
ausnahmsweise eine Abweichung von den rechtsverbindlichen Vorgaben der
Raumordnung zuzulassen.
Weitere Informationen zum Thema
Raumordnung können u.a. auf den Internetseiten des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Wohnungswesen (www.bmvbw.de)
oder des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
(www.bbr.bund.de) sowie des Ministeriums des
Innern und für Sport Rheinland-Pfalz
(www.ism.rlp.de)
herangezogen werden.
In der föderativen Grundordnung
der Bundesrepublik Deutschland ist die Regionalplanung die teilraumbezogene,
regionale Stufe der Landesplanung. Ihre
Aufgabe ist die vorausschauende, zusammenfassende, überörtliche und
überfachliche Planung für die raum- und siedlungsstrukturelle Entwicklung der
Region auf längere Sicht. Sie hat die im Landesentwicklungsprogramm
vorgegebenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu konkretisieren, die
regionsspezifischen Struktur- und Entwicklungsproblem aufzuarbeiten und die
überregionalen Vorgaben mit den regionalen Bedürfnissen abzustimmen.
Regionalplanung ist also im Kern die auf das Gebiet einer Region bezogene
Koordinierung staatlicher, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und kommunaler
Planungsabsichten, die mit konkreten Raumansprüchen verbunden sind.
Die regionalen Raumordnungspläne
stehen unter der Zielsetzung, gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen
herzustellen. Unter Berücksichtigung sich verändernder bevölkerungsstruktureller,
ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen stehen die Sicherung des
erreichten Ausbaustandes, und wo erforderlich, dessen Verbesserung im
Vordergrund.
Um die Erfordernisse für eine
regionale Entwicklung zu schaffen, werden Grundzentren als Zentrale Orte
ausgewiesen und bestimmten Gemeinden eine besondere Funktion zugewiesen.
Darüber hinaus können u.a. Vorranggebiete z.B. für die Landwirtschaft, für den
Trinkwasserschutz, für die Rohstoffgewinnung und für den Biotopschutz dargestellt
werden. Zur Steuerung der Siedlungsstruktur dient das Instrument der regionalen
Grünzüge, die frei von Besiedlung sein sollen. Zudem werden Ziele und
Grundsätze zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, des
Arbeitsmarktes und der Wirtschaftsstruktur formuliert.
In Rheinland-Pfalz ist die
Zuständigkeit für die Aufstellung und Fortschreibung des regionalen
Raumordnungsplanes der jeweiligen Planungsgemeinschaft zugeordnet. Im Gebiet
des Landes Rheinland-Pfalz gibt es derzeit fünf Planungsgemeinschaften. Dieses
sind in folgende Planungsregionen eingeteilt: Rheinpfalz, Westpfalz,
Rheinhessen-Nahe, Trier, Mittelrhein-Westerwald. Für den Bereich des
Rhein-Lahn-Kreises ist die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald
zuständig.
Der momentan gültige regionale
Raumordnungsplan der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald datiert aus
dem Jahr 1988. Auf dieser Basis befindet sich derzeit eine Teilfortschreibung
im Verfahren, welche die Regelung von Flächen zur Windenergienutzung beinhaltet.
Weiterhin ist die Planungsgemeinschaft zurzeit mit der Gesamtfortschreibung des
Planwerkes beschäftigt.
Weitere Informationen sowie die
laufenden Planentwürfe zum regionalen Raumordnungsplan können auf der
Internetseite der Struktur - und Genehmigungsdirektion Nord
(www.sgdnord.rlp.de) eingesehen werden.
Der Flächennutzungsplan ist das
Instrument der vorbereitenden Bauleitplanung und wird im Rhein-Lahn-Kreis für
das gesamte Gebiet jeder Verbandsgemeinde beziehungsweise der Stadt Lahnstein
aufgestellt.
Im Flächennutzungsplan werden
Darstellungen für Bauflächen, wie z.B. Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen,
gewerbliche Bauflächen oder Sonderbauflächen vorgesehen. Ebenso werden in einem
solchen Planwerk Grünflächen, Wassergebiet, Flächen für den Straßenverkehr, für
Landwirtschaft und Wald, für Versorgungsanlagen etc. eingetragen.
Dieser Plan ist eine Art
„Absichtserklärung“, in der die Gemeinden darstellen, wie sie ihren Grund und
Boden nach ihren Bedürfnissen nutzen und wie sie sich entwickeln wollen. Der
Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, er soll die angestrebte
Entwicklung planerisch offen halten und vorbereiten.
Der Flächennutzungsplan kann
jederzeit unter Beachtung der Vorschriften des Baugesetzbuches (Textfassung
siehe www.bmvbw.de )., die für seine
Aufstellung gelten, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, ohne dass für den
Bürger daraus Rechtsansprüche entstünden.
Zu bemerken ist, dass der
Flächennutzungsplan keine Rechtsnormqualität besitzt. Da er nicht als
gemeindliche Satzung beschlossen wird, besitzt er lediglich für die Gemeinde
selbst sowie für die am Aufstellungsverfahren beteiligten Behörden eine
bindende Funktion.
Ein Flächennutzungsplan schafft
noch kein Baurecht, er bildet aber die zwingend erforderliche Grundlage um die
Entwicklung neuer Baugebiete in den Gemeinden zu ermöglichen.
Der Bebauungsplan ist das
Instrument der verbindlichen Bauleitplanung und von den jeweiligen Städten und
Ortsgemeinden in eigener Planungshoheit aufgestellt. Die jeweiligen Räte
beschließen die Aufstellung eines Bebauungsplanes, sobald es die städtebauliche
Entwicklung des Ortes erfordert.
Der Ablauf des Aufstellungsverfahrens,
in dem neben zahlreichen Fachbehörden auch die Bürger Gelegenheit zur
Mitwirkung haben, ist genau wie der Ablauf für den Flächennutzungsplan im
Baugesetzbuch (Textfassung siehe www.bmvbw.de
)detailliert geregelt.
Im Gegensatz zum
Flächennutzungsplan schafft der Bebauungsplan verbindliches Baurecht. So setzt
er fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind, beispielsweise ob es
sich um ein allgemeines oder reines Wohngebiet, Mischgebiet oder Gewerbegebiet
handelt. Weiterhin werden auch Flächen festgelegt, die überbaut werden dürfen.
Auch Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Geschosse und viele weitere
Regelungen können getroffen werden.
Zudem gibt die Landesbauordnung
den Gemeinden auch die Möglichkeit, örtliche Bauvorschriften in den
Bebauungsplan aufzunehmen um das Aussehen der Gebäude im Baugebiet
mitzugestalten. Die Gemeinde kann auf diesem Weg z.B. die Dachform, das
Material der Dacheindeckung, Fensterformate, Art und Höhe von Einfriedungen und
ähnliches bestimmen.
Regelungen zur Umsetzung und
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus dem „Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ (UVPG) des Bundes.
Unter dem Begriff der Umweltverträglichkeitsprüfung
versteht das Gesetz einen unselbstständigen Teil öffentlich-rechtlicher
Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung
umfasst als Teil der entscheidungserheblichen Sachverhaltsaufklärung die
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich
der jeweiligen Wechselwirkungen, sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter. Sie
erstreckt sich auf eine Gesamtbewertung aller Auswirkungen auf diese
Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen. Die
Umweltverträglichkeitsprüfung wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit
durchgeführt.
Das UVPG bezieht seinen sachlichen
Anwendungsbereich auf Errichtung und Betrieb von Anlagen und sonstige Eingriffe
in Natur und Landschaft sowie auf wesentliche Änderungen von Anlagen, die
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Eine Liste der
UVP-pflichtigen Vorhaben ergibt sich aus § 3 Abs. 1 UVPG.
Zweck des UVPG ist es,
sicherzustellen, dass bei den UVP-pflichtigen Vorhaben nach einheitlichen
Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt,
beschrieben und bewertet werden. Dabei ist anzustreben, dass das Ergebnis der
UVP so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die
Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt wird.
http://www.umweltbundesamt.de/uvp/uvp.htm
Die Bauleitplanung
(Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan) ermöglicht regelmäßig Eingriffe in den
Naturhaushalt und das Landschaftsbild, die zu erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen führen können. In Kenntnis dessen hat der Gesetzgeber in § 1
und § 1a des Baugesetzbuches (Textfassung siehe
www.bmvbw.de
) das Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden, die
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie den Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen als Grundsätze der Bauleitplanung festgeschrieben.
Umweltschützende Belange unterliegen wie auch andere Belange bei der
Durchführung der Bauleitplanung der Abwägung, dennoch sind sie als allgemeine
Planungsgrundsätze deutlich
hervorgehoben und gewinnen durch die Landschaftsplanung besondere Bedeutung.
Die Landschaftsplanung enthält
Hinweise und bietet besondere Entscheidungshilfen hinsichtlich folgender
Aspekte, wie z.B. Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung, Entwicklung von Land-
und Forstwirtschaft, landespflegerische Beurteilung sonstiger vorhandener und
geplanter Nutzungen, Konzept für den gesetzlichen Natur- und Landschaftsschutz
oder Vermeidung von Beeinträchtigung des Wirkungsgefüges der Landschaft bzw.
der Landschaftspotentiale.
Landschaftsplanung ist
dementsprechend eine querschnittsorientierte Raumplanung. Sie konkretisiert auf
der Ebene der Bauleitplanung die Vorgaben der überörtlichen Landschaftsplanung
des Landesentwicklungsprogramms sowie des regionalen Raumordnungsplanes. Sie
bildet die Fachplanung für Naturschutz und Freiraumbezogene Erholung.