Die Einwohnerfragestunde im Kreistag:

Einwohner des Rhein-Lahn-Kreises können im Kreistag Fragen stellen. Hier der betreffende Auszug aus der Geschäftsordnung des Kreistages Rhein-Lahn:

§ 20

Einwohnerfragestunde 

(1)   Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen (§ 10 Abs. 3 und § 4 LKO) sind berechtigt, Fragen in Angelegenheiten des Landkreises an den Kreistag zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragestunde findet in jeder Sitzung des Kreistages statt.

(2)    Die Fragen sollen schriftlich spätestens vier Kalendertage vor der Sitzung dem Landrat / der Landrätin zugeleitet werden. 

(3)    Die Fragen können durch den / die Fragestellerin unter dem Tagesordnungspunkt "Einwohnerfragestunde" bei öffentlichen Sitzungen  des Kreistages gestellt und begründet werden. Eine Zusatzfrage wird zugelassen. 

(4)    Die Fragen werden mündlich ohne Beratung beantwortet. Ist der/die Fragestellerin nicht anwesend oder kann die Frage in der          Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, erfolgt eine schriftliche Beantwortung. 

(5)    Werden Vorschläge und Anregungen eingebracht, beschließt der Kreistag über deren weitere Behandlung, soweit durch ein Kreistagsmitglied, eine Fraktion oder den Landrat/die Landrätin ein entsprechender Beschlussvorschlag eingebracht wird. 

(6)    Fragen, Vorschläge und Anregungen können durch der / die Vorsitzende/n zurückgewiesen werden, wenn sie nicht Angelegenheiten des Landkreises betreffen. 

(7)   Die Bestimmungen der Absätze 1 ‑ 6 gelten nach § 40 Abs. 4 und 5 Satz 1 LKO sinngemäß auch für Ausschusssitzungen. Fragestunden in Ausschusssitzungen werden vom Vorsitzenden nur nach Bedarf anberaumt.