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Die
Einwohnerfragestunde im Kreistag:
§ 20
Einwohnerfragestunde
(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises und die ihnen gleichgestellten
Personen und Personenvereinigungen (§ 10 Abs. 3 und § 4 LKO) sind berechtigt,
Fragen in Angelegenheiten des Landkreises an den Kreistag zu stellen und Vorschläge
oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragestunde findet in jeder
Sitzung des Kreistages statt.
(2) Die Fragen sollen schriftlich spätestens vier
Kalendertage vor der Sitzung dem Landrat / der Landrätin zugeleitet werden.
(3) Die Fragen können durch
den / die Fragestellerin unter dem Tagesordnungspunkt
"Einwohnerfragestunde" bei öffentlichen Sitzungen des Kreistages
gestellt und begründet werden. Eine Zusatzfrage wird zugelassen.
(4) Die Fragen werden mündlich
ohne Beratung beantwortet. Ist der/die Fragestellerin nicht anwesend oder kann
die Frage in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, erfolgt eine
schriftliche Beantwortung.
(5) Werden Vorschläge und
Anregungen eingebracht, beschließt der Kreistag über deren weitere Behandlung,
soweit durch ein Kreistagsmitglied, eine Fraktion oder den Landrat/die
Landrätin ein entsprechender Beschlussvorschlag eingebracht wird.
(6) Fragen, Vorschläge und Anregungen können
durch der / die Vorsitzende/n zurückgewiesen werden, wenn sie nicht
Angelegenheiten des Landkreises betreffen. (7) Die Bestimmungen der Absätze 1 ‑ 6 gelten nach § 40 Abs. 4 und 5 Satz 1 LKO sinngemäß auch für Ausschusssitzungen. Fragestunden in Ausschusssitzungen werden vom Vorsitzenden nur nach Bedarf anberaumt. |
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