Die Kreisverwaltung – Kreishaus Bad Ems:
Anschrift :
Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises
Insel Silberau 1
56130 Bad Ems
Telefon: Tel.: 02603 / 972-0
Telefax: 02603 / 972-199
Zentrale eMail-Adresse: [email protected]
Öffnungszeiten:
Montags bis freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstags von 14 Uhr bis 18 Uhr
(die Kfz. Zulassungsstelle hat eigene Öffnungszeiten, siehe unter Kfz-Zulassungsstelle)
Kfz-Zulassungsstelle:
Bad Ems, Kreishaus, Insel Silberau
Tel. 02603/972-121 bis 123, 152, 523
Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr,
Donnerstag von 14 Uhr bis 17.30 Uhr
Referatsleiter: Gerhard Heimann
Tel.: 02603 / 972-152
[email protected]
Kfz-Zulassungs-Außenstelle:
Diez, Wilhelmstraße 42 a
Tel. 02603/972-121 bis 123, 152, 523
Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag von 14 Uhr bis 17.30 Uhr
Kfz-Zulassungs-Außenstelle:
Nastätten, Bürgerhaus, Schulstraße 29
Tel. 02603/972-121 bis 123, 152, 523
Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 11 Uhr
Was wird benötigt
Was benötige ich für:
Neuzulassung eines Fahrzeuges?
Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
Versicherungs-Doppelkarte
Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung
Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
Händlererklärung
Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges?
Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
Abmeldebescheinigung/oder entwerteten Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
Versicherungs-Doppelkarte
Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung
Hauptuntersuchung (TÜV)
AU-Bescheinigung (außer KRAD und Anhänger)
Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges?
Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
Kennzeichenschilder
Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges?
Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
Versicherungs-Doppelkarte
Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung
Kennzeichenschilder
Hauptuntersuchung (TÜV)
AU-Bescheinigung (außer KRAD und Anhänger)
Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
Adressen-Änderung innerhalb des Rhein-Lahn-Kreises?
Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung
Hauptuntersuchung (TÜV)
AU-Bescheinigung (außer KRAD und Anhänger)
Technische Änderung?
Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
Hauptuntersuchung (TÜV)
AU-Bescheinigung (außer KRAD und Anhänger)
Kurzzeitkennzeichen?
Versicherungs-Doppelkarte
Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung
Wichtige Hinweise:
| 1. | Bei der Zulassung eines Fahrzeuges auf eine andere Person ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Die bevollmächtigte Person muss ebenfalls einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen oder von Person bekannt sein. |
| 2. | Fahrzeuge sind grundsätzlich vorzuführen. Ausnahmen sind nur zulässig: bei Zulassungen von Neufahrzeugen unter Vorlage einer Händlererklärung (Bestätigung, dass technische Daten des Fahrzeuges mit Eintragung im Kfz-Brief übereinstimmt), bei Zulassungen auf den bisherigen Halter oder bei Vorlage eines aktuellen (max. 1 Monat alt) Sachverständigengutachtens. |
| 3. | Die Versicherungsdoppelkarten müssen vollständig und korrekt sein. Die angegebene Adresse muss mit der gemeldeten Adresse übereinstimmen. Änderungen auf der Karte sind nicht zulässig! |
| 4. | Bei Minderjährigen werden als Einwilligungsnachweis die Unterschriften beider Elternteile oder desjenigen, der das Personensorgerecht besitzt, benötigt. |
| 5. | Fahrzeuge, deren Termine zur Hauptuntersuchung (TÜV) oder AU überschritten sind, können nicht zugelassen werden. |
| 6. | Die zusätzlichen Kosten für ein Wunschkennzeichen betragen 10,20 Euro zuzüglich 2,60 Euro, wenn dieses Kennzeichen vorher schon reserviert wurde. |
Aktualisierte Hinweise zum Ablauf
Die vorstehenden Angaben stammen aus einem älteren Informationsstand und bleiben hier als Orientierung erhalten. Für Besucherinnen und Besucher wichtig ist jedoch, dass sich einzelne Begriffe und Verfahrensdetails im Laufe der Zeit geändert haben. Insbesondere wird die frühere Versicherungs-Doppelkarte heute in der Regel durch die elektronische Versicherungsbestätigung ersetzt, also die sogenannte eVB-Nummer. Wer ein Fahrzeug neu zulassen, wieder zulassen oder umschreiben möchte, sollte deshalb vor dem Termin die aktuelle Versicherungsbestätigung bei seiner Versicherung anfordern.
Auch die frühere gesonderte AU-Bescheinigung ist in vielen Fällen nicht mehr als separates Dokument relevant, weil die Abgasuntersuchung seit Jahren Bestandteil der Hauptuntersuchung ist. In der Praxis kommt es aber weiterhin darauf an, dass die erforderlichen Prüfungen gültig und im System beziehungsweise in den Fahrzeugunterlagen nachvollziehbar sind. Gerade bei älteren Fahrzeugen, Sonderfahrzeugen oder Anhängern kann es sinnvoll sein, vorab nachzufragen, welche Unterlagen konkret mitzubringen sind.
Ebenso sollte beachtet werden, dass viele Zulassungsstellen heute mit Terminvergaben, Schaltersteuerung oder tagesaktuellen organisatorischen Hinweisen arbeiten. Öffnungszeiten allein bedeuten deshalb nicht immer automatisch, dass eine Vorsprache ohne Termin möglich ist. Wer unnötige Wege vermeiden möchte, sollte vorab prüfen, ob für den gewünschten Vorgang eine Terminvereinbarung empfohlen oder vorgeschrieben ist.
Praktische Hinweise zu den genannten Unterlagen
Die im oberen Abschnitt aufgeführten Listen geben eine erste Orientierung, ersetzen aber keine Einzelfallprüfung. Ob Unterlagen im Original, als aktuelle Bescheinigung oder ergänzend mit Vollmacht vorzulegen sind, hängt vom Vorgang ab. Bei natürlichen Personen werden üblicherweise Ausweisdokumente verlangt; bei Firmen, Vereinen oder Erbengemeinschaften können zusätzlich Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Vereinsregisterauszug oder weitere Nachweise zur Vertretungsberechtigung erforderlich sein.
Wer nicht selbst zur Zulassungsstelle gehen kann, sollte eine gut lesbare schriftliche Vollmacht vorbereiten. In vielen Fällen wird außerdem eine Einverständniserklärung benötigt, damit die Zulassungsbehörde prüfen kann, ob Kraftfahrzeugsteuer-Rückstände oder Gebührenrückstände bestehen. Für Minderjährige bleibt der Hinweis aus dem bestehenden Text wichtig: Maßgeblich ist der Nachweis, wer sorgeberechtigt ist und wer die Erklärung unterschreibt.
Beim Personalausweis oder Reisepass sollte darauf geachtet werden, dass das Dokument noch gültig ist. Wird ein Reisepass verwendet, kann zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung verlangt werden, wenn die Anschrift nicht aus dem Pass hervorgeht. Bei abweichender Halteranschrift, Zweitwohnsitz oder besonderer Zulassungssituation empfiehlt sich eine kurze Rückfrage vor dem Besuch.
Hinweise zu einzelnen Zulassungsvorgängen
Neuzulassung
Bei einer Neuzulassung sind die Fahrzeugpapiere des Herstellers oder Händlers besonders wichtig. Die im vorhandenen Text genannte Händlererklärung kann je nach Fall weiterhin eine Rolle spielen, etwa wenn technische Daten bestätigt werden müssen. Heute wird zudem regelmäßig darauf geachtet, dass das Fahrzeug eindeutig identifizierbar ist und die steuerlichen Angaben korrekt vorliegen. Wer ein fabrikneues Fahrzeug übernimmt, sollte auch prüfen, ob bereits ein COC-Dokument oder andere technische Unterlagen mitgegeben wurden.
Wiederzulassung
Bei einer Wiederzulassung kommt es häufig darauf an, wie lange das Fahrzeug außer Betrieb war und ob sich Halterdaten, Anschrift oder technische Merkmale geändert haben. Wenn Kennzeichen übernommen werden sollen oder noch vorhandene Schilder genutzt werden können, sollte dies vorab angesprochen werden. Abgelaufene Untersuchungen führen häufig zu Verzögerungen. Daher ist es sinnvoll, Hauptuntersuchung und gegebenenfalls notwendige Nachweise vor dem Behördentermin zu klären.
Außerbetriebsetzung
Die Außerbetriebsetzung ist meist vergleichsweise unkompliziert, trotzdem sollten Zulassungsbescheinigung Teil I und Kennzeichenschilder vollständig vorliegen. Ist ein Kennzeichen verloren gegangen, kann eine zusätzliche Erklärung erforderlich werden. Wer das Fahrzeug später wieder mit demselben Kennzeichen zulassen möchte, sollte nachfragen, ob und wie lange eine Reservierung oder Wiederverwendung möglich ist.
Umschreibung
Bei einer Umschreibung ist zu unterscheiden, ob sich nur der Halter ändert, der Wohnsitz wechselt oder das Fahrzeug in einen anderen Zulassungsbezirk übergeht. Die im Bestandstext genannten Unterlagen bleiben als Grundgerüst sinnvoll. In der Praxis können aber zusätzliche Nachweise anfallen, etwa bei Namensänderung, Firmenzulassung, Leasing oder Finanzierung. In solchen Fällen sollte man Unterlagen lieber einmal mehr als einmal zu wenig mitbringen.
Adressänderung
Bei einer Adressänderung innerhalb des Rhein-Lahn-Kreises ist der Aufwand meist geringer als bei einer vollständigen Umschreibung. Dennoch müssen die Angaben in den Fahrzeugunterlagen korrekt aktualisiert werden. Wer bereits umgemeldet ist, sollte auf eine übereinstimmende Anschrift in den Unterlagen achten. Unstimmigkeiten zwischen Melderegister, Ausweis und Versicherung führen oft zu Rückfragen.
Technische Änderungen
Technische Änderungen an einem Fahrzeug dürfen erst dann in die Papiere übernommen werden, wenn die erforderlichen Prüfberichte oder Gutachten vorliegen. Das betrifft etwa Fahrwerksänderungen, Rad-Reifen-Kombinationen, Anhängerkupplungen oder Leistungsänderungen. Nicht jede Werkstattrechnung genügt als Nachweis. Entscheidend sind die Unterlagen der Prüforganisation oder die in den Vorschriften vorgesehenen technischen Bescheinigungen.
Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen werden in der Regel für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten beantragt. Hier ist besondere Sorgfalt nötig, weil der Verwendungszweck begrenzt ist und Fahrten nicht beliebig ausgeweitet werden dürfen. Neben der Versicherungsbestätigung kann ein Nachweis über die Gültigkeit der Hauptuntersuchung des Fahrzeugs wichtig sein, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt werden soll. Wer ein Fahrzeug ohne gültige Untersuchung nur zur nächstgelegenen Prüfstelle fahren möchte, sollte die rechtlichen Grenzen vorher genau klären.
Wunschkennzeichen und Reservierung
Der bestehende Hinweis zu den zusätzlichen Kosten für ein Wunschkennzeichen ist weiterhin als Grundinformation nützlich. Gebühren können sich jedoch im Laufe der Zeit durch rechtliche Anpassungen ändern oder durch ergänzende kommunale Regelungen im Ablauf anders dargestellt werden. Wer ein Wunschkennzeichen nutzen möchte, sollte deshalb vorab prüfen, ob das Kennzeichen verfügbar ist, wie lange eine Reservierung gilt und welche Unterlagen bei der endgültigen Zulassung mitzubringen sind. Wichtig ist außerdem, reservierte Kennzeichen nicht zu spät verfallen zu lassen, wenn bereits ein Kaufvertrag oder ein Zulassungstermin geplant ist.
Typische Fehler, die sich leicht vermeiden lassen
- Unterlagen nur als Kopie mitbringen, obwohl Originale verlangt werden.
- Abweichende Schreibweisen bei Namen oder Adressen zwischen Ausweis, Versicherung und Fahrzeugunterlagen.
- Abgelaufene Ausweise, fehlende Vollmachten oder unvollständige Unterschriften.
- Fehlende Nachweise bei Firmenfahrzeugen, Erbangelegenheiten oder Minderjährigen.
- Unklare Situation bei Hauptuntersuchung, technischen Änderungen oder verlorenen Kennzeichen.
Ein kurzer Dokumentencheck am Vortag spart in vielen Fällen Zeit. Sinnvoll ist es, alle Unterlagen in der Reihenfolge des Vorgangs zu sortieren: Ausweis, Fahrzeugpapiere, Versicherungsnachweis, Steuerunterlagen, Prüfberichte, Vollmacht und gegebenenfalls Kennzeichenschilder. Wer Unterlagen für eine andere Person einreicht, sollte zusätzlich prüfen, ob auch deren Ausweiskopie oder ein weiterer Nachweis verlangt werden kann.
Häufige Fragen
Reicht die alte Bezeichnung „Versicherungs-Doppelkarte“ noch aus?
Im Sprachgebrauch taucht der Begriff noch auf, praktisch wird heute aber meist die eVB-Nummer verwendet. Wer bei seiner Versicherung nach einer Versicherungsbestätigung für die Zulassung fragt, erhält in der Regel genau diese elektronische Bestätigung.
Muss das Fahrzeug immer vorgeführt werden?
Der ältere Hinweis im Beitrag nennt die grundsätzliche Vorführungspflicht mit Ausnahmen. Ob das im konkreten Fall tatsächlich erforderlich ist, hängt vom Vorgang und vom aktuellen Verfahrensstand der Behörde ab. Bei Unsicherheit sollte man vorab nachfragen, insbesondere bei technischen Änderungen oder unklarer Fahrzeugidentität.
Kann jemand anderes mein Fahrzeug zulassen?
Ja, häufig ist das mit Vollmacht möglich. Die bevollmächtigte Person muss sich ausweisen können und sollte alle Unterlagen vollständig dabeihaben. Je nach Vorgang kann zusätzlich eine Erklärung zu Steuer- oder Gebührenrückständen nötig sein.
Was ist bei Firmenfahrzeugen zu beachten?
Neben den üblichen Fahrzeugunterlagen werden oft Nachweise zur Firma und zur Vertretungsberechtigung verlangt. Je nach Rechtsform können das etwa Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Personaldokumente der unterschriftsberechtigten Person oder eine Firmenvollmacht sein.
Was passiert, wenn Unterlagen fehlen?
Dann kann der Vorgang meist nicht abgeschlossen werden. In einigen Fällen lässt sich zwar ein Teil der Daten vorprüfen, die Zulassung selbst erfolgt aber erst, wenn alle zwingenden Nachweise vollständig vorliegen.
Fazit
Die vorhandenen Angaben zu Anschriften, Ansprechpartnern und Grundunterlagen bieten weiterhin einen nützlichen Ausgangspunkt. Für die tatsächliche Vorsprache sollte jedoch berücksichtigt werden, dass einzelne Begriffe inzwischen überholt sind und der Ablauf heute häufig stärker formalisiert ist. Wer insbesondere eVB-Nummer, Ausweisdokumente, Fahrzeugpapiere, gültige Prüfungen und gegebenenfalls Vollmachten sorgfältig vorbereitet, vermeidet die meisten Verzögerungen. Bei Sonderfällen wie Firmenzulassungen, technischen Änderungen, geerbten Fahrzeugen oder Kurzzeitkennzeichen empfiehlt sich eine kurze vorherige Abstimmung mit der zuständigen Stelle.
