Registrierung von
Lebensmittelbetrieben
über Lebensmittelhygiene
Meldepflicht des Lebensmittelunternehmers
Gemäß Art. 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene hat jeder Lebensmittelunternehmer ab 01.01.2006 seine(n) Betrieb(e) bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung anzuzeigen.
Er hat weiterhin jede wichtige Veränderung der Tätigkeit und die Betriebsschließung zu melden, so dass die Kenntnisse der zuständigen Behörde immer auf dem aktuellen Stand sind.
Dieser Pflicht unterliegen Betriebsinhaber auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Handels, vom landwirtschaftlichen Betrieb über Gaststätten bis zur mobilen Imbisseinrichtung. Auch Betriebe, die Lebensmittel nur als Beisortiment führen, wie z.B. Tankstellen, Apotheken, Kosmetik- und Friseursalons, Drogerien und Fitnessstudios, fallen unter diese Regelung ebenso wie Einrichtungen, die nur für begrenzte Zeit betrieben werden, wie z.B. auf Volksfesten, Vereinsfesten, Märkten u.ä. Zu den Lebensmittelunternehmern zählen auch Hersteller und Inverkehrbringer von Bedarfsgegenständen und Kosmetika. (§ 3 Abs. 1 des Lebensmittel- u. Futtermittelgesetzes vom 1.9.05 (BGBl. I S. 2618)
Die gewerberechtliche Anzeigepflicht bleibt davon unberührt.
Betriebe, die bisher im Rhein-Lahn-Kreis bereits regelmäßig kontrolliert wurden, gelten als registriert. Jedoch haben alle Betriebe, die neu entstehen oder bei denen sich wichtige Betriebsdaten ändern (z.B. Betriebssitz, Inhaber, Sortiment, Charakter des Betriebes, Betriebsschließung) dies unverzüglich anzuzeigen bei der
Kreisverwaltung Rhein-Lahn
Lebensmittelüberwachung
Insel Silberau 1
56130 Bad Ems.
Die Anzeige zur Registrierung gem. Art. 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 hat in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit/ Inbetriebnahme der Einrichtung zu erfolgen.
Im
Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene wird
gefordert: „Insbesondere haben die Lebensmittelunternehmer der entsprechenden
zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Weise die einzelnen ihrer
Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der
Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, zwecks Eintragung
zu melden.“ Über diese Eintragung bzw. Meldung sind Irritationen entstanden.
Im Auslegungsdokument SANCO/1315/2005 vom 25. Mai
2005 führt die Kommission aus, dass dort, wo Informationen über Adressen und
Tätigkeiten von Lebensmittelunternehmen vorhanden sind, diese zwecks Ausführung
der oben angeführten Vorschrift des Artikels 6 Abs. 2 verwendet werden soll.
Das BMELV und die Länder haben mehrfach bestätigt, dass Lebensmittelunternehmen,
die bereits vor dem 1. Januar 2006 den Überwachungsbehörden bekannt waren, da
sie von diesen bereits kontrolliert werden, sich als registriert bzw. als gemeldet
betrachten können. Es besteht somit keine Verpflichtung für diese
Lebensmittelunternehmen, ihren Betrieb erneut zu melden; die Verpflichtung gilt
nur für Lebensmittelunternehmen, die ihren Betrieb erstmalig nach dem 1. Januar
2006 aufnehmen oder wichtige Änderungen vornehmen oder den Betrieb aufgegeben
haben.
Meldung
nach Artikel 6 der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
über Lebensmittelhygiene
Alle Lebensmittelunternehmen sind nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, beide vom 29.04.2004, der zuständigen Behörde
Kreisverwaltung Rhein-Lahn,
Lebensmittelüberwachung
Insel Silberau 1 in 56130 Bad Ems
durch die Lebensmittelunternehmer zwecks Eintragung zu melden. Zu den Lebensmittelunternehmern zählen auch Hersteller und Inverkehrbringer von Bedarfsgegenständen und Kosmetika. (§ 3 Abs. 1 des Lebensmittel- u. Futtermittelgesetzes vom 1.9.05 (BGBl. I S. 2618)
Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln, Kosmetika und Bedarfsgegenstände zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmitteln gehören z.B. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten.
Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen.
Bei Änderung der Daten muss unverzüglich eine Aktualisierungsmeldung erfolgen.
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Art der Meldung |
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Bezeichnung und Adresse
der Betriebsstätte |
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Straße: |
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Vornutzung der
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Kontaktdaten des
Lebensmittelunternehmers |
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Vorname: |
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Straße: |
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Telefon: |
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Fax: |
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Handy: |
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E-Mail: |
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Betriebsart/Tätigkeit (allgemeine Beschreibung mit Art und Umfang
der Tätigkeit, z.B. Getränkehersteller, Hofladen, Pizza-Service) |
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Angaben zum
Produktsortiment |
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Unterschrift |
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Ich bestätige die Angaben
der Meldung mit meiner Unterschrift. |
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